Immer wieder kommen Fälle vor Gericht, in denen Mitarbeiter/innen vom Arbeitgeber Schadenersatz für eigene Wertgegenstände verlangen, die ihnen am Arbeitsplatz gestohlen wurden.
Einen ungewöhnlich hohen Schaden hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm im Januar dieses Jahres zu beurteilen (Az. 18 Sa 1409/15). Geklagt hatte ein Krankenhausmitarbeiter, dem nach eigenen Angaben Schmuck und Uhren im Wert von rund 20.000 Euro aus seinem Büroschreibtisch gestohlen worden waren. Dies sei nur möglich gewesen, weil eine Kollegin den Schlüssel zur Bürotür nicht sorgfältig verwahrt hätte. Da es dazu keine klaren Anweisungen oder Vorkehrungen seitens des Arbeitgebers gegeben hätte, müsse dieser Schadensersatz leisten.
Das Arbeitsgericht Herne hatte die Klage mit einem Urteil vom 19.08.2015 (5 Ca 965/15) abgewiesen. Im Berufstermin griff das LAG auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus den sechziger Jahren zurück. Demnach lassen sich Schutzpflichten des Arbeitgebers für Sachen, die Arbeitnehmer in den Betrieb mitbringen, regelmäßig nur dann begründen, wenn der Arbeitnehmer diese zwingend, mindestens aber regelmäßig mit sich führt oder aber unmittelbar oder mittelbar für die Arbeitsleistung benötigt. Bei anderen (Wert-)Gegenständen ohne Bezug zum Arbeitsverhältnis, die insbesondere ohne Kenntnis und Einverständnis des Arbeitgebers mitgebracht wurden, ließen sich Obhuts- und Verwahrungspflichten hingegen nicht begründen, um den Arbeitgeber nicht unkalkulierbaren Haftungsrisiken auszusetzen.
Angesichts dieser klaren Argumentation zog der Kläger im Laufe des Verfahrens seine Berufung zurück.