Trotz gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit – Unfall gilt nicht immer als Wegeunfall

Trotz gewöhnlicher Wegstrecke zur Arbeit – Unfall gilt nicht immer als Wegeunfall

Der Kühlschrank ist leer und es steht ein langer Arbeitstag bevor. Wenn dann der Magen in den Kniekehlen hängt – leidet nicht nur die Konzentration. Also schnell noch auf dem Weg zur Arbeit beim Discounter angehalten. Kein Problem – liegt ja sowieso auf der Strecke. Passiert auf dem gewöhnlichen Arbeitsweg nun ein Unfall – so kann es unter Umständen sein, dass er nicht als Wegeunfall gewertet wird. Das zeigt zumindest ein aktuelles Urteil aus Baden-Württemberg.

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Zwischenstopp auf dem Arbeitsweg

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Generell ist in der gesetzlichen Unfallversicherung der Wegeunfall mitversichert. Darunter versteht der Gesetzgeber den unmittelbaren Weg zum Arbeitsplatz. Im zugrundeliegenden Fall war der Arbeitnehmer aber bereits einige Stunden eher als normal mit seinem Roller losgefahren. Er wollte vor Arbeitsbeginn noch bei einem Waschsalon Wäsche waschen, welcher sich auf dem üblichen Weg befand.  Die normale Fahrtzeit vom Wohnort zur Arbeitsstätte beträgt 25 bis 30 Minuten. Doch bevor er die Wäscherei erreicht hatte, verunglückte er auf der üblichen Wegstrecke schwer. Er erlitt ein Schädel-Hirn-Trauma, Knochenbrüche und musste für mehrere Wochen im Krankenhaus bleiben.

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Kläger verweist auf Dienstkleidungspflicht

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Die Unfallversicherung verweigerte dem Mann aber die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall. Zur Begründung führte sie an, dass der Kläger nur wegen des geplanten Zwischenstopps so früh losgefahren sei. Dem entgegen führte der Kläger an, er habe unter anderem Dienstkleidung waschen wollen. Er war der Annahme, bei seinem Arbeitgeber bestehe Dienstkleidungspflicht. Daraufhin befragte das Arbeitsgericht Freiburg den Arbeitgeber. Doch dieser verneinte die Dienstkleidungspflicht. Das Sozialgericht wies die Klage daraufhin ab.

 

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Kein Wegeunfall! Landessozialgericht gibt Unfallkasse Recht

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Auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg war auf der Seite der Unfallversicherung. Für das Gericht war entscheidend, dass der Kläger nur wegen privater Gründe eher von Zuhause losgefahren war. Die Angabe, er wäre von einer Dienstkleidungspflicht ausgegangen, sei zudem wenig glaubhaft noch relevant.

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Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.06.2018, L 8 U 4324/16

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