Wer Elternzeit in Anspruch nehmen will, muss dies nach § 16 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) seinem Arbeitgeber innerhalb bestimmter Fristen anzeigen – und zwar schriftlich. Was dies konkret bedeutet, war Inhalt eines mehrjährigen Rechtsstreits einer Rechtsanwaltsfachangestellten mit ihrem Arbeitgeber. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden: Schreiben zum Elternzeitverlangen müssen eigenhändig oder notariell beglaubigt unterzeichnet sein. Ein Telefax oder eine e-mail erfüllt diesen Anspruch nicht.
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Der Fall
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Einer Rechtsanwaltfachangestellten war im November 2013 gekündigt worden. Sie hatte dagegen geklagt, da sie sich in Elternzeit befinde. Dies habe sie ihrem Arbeitgeber bereits im Juni per Telefax mitgeteilt. Der Beklagte habe deshalb das Arbeitsverhältnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG nicht kündigen dürfen.
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Die Entscheidung
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Zwei Vorinstanzen hatten der Kündigungsschutzklage zunächst stattgegeben. Die Revision der beklagten Rechtsanwaltskanzlei beim Bundearbeitsgericht hatte jetzt jedoch Erfolg. Nach Ansicht des BAG greifen die Regelungen in §§ 15+16 BEEG zurecht die strengen Anforderungen des § 126 BGB an die Schriftform auf. Wegen der weitreichenden Folgen einer Erklärung zur Elternzeit sei dies sinnvoll und erforderlich, da die Schriftform Rechtssicherheit für alle Beteiligten schaffe und zudem den Arbeitnehmer vor unüberlegten oder übereilten Entscheidungen schütze. Ein Fax, so das BAG, erfüllt diese Anforderungen nicht.
Folge: Die Angestellte hat sich nicht rechtmäßig in Elternzeit befunden; die Kündigung ist demnach rechtmäßig.
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Quelle: BAG-Pressemitteilung 23/16; abrufbar unter http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2016&nr=18649&pos=29&anz=52&titel=Inanspruchnahme_von_Elternzeit_-_Schriftformerfordernis