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Der Dienstunfallschutz eines Beamten gilt auch bei einem Toilettengang während der Dienstzeit, wenn sich die Toilette im Dienstgebäude oder im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn befindet. So entschied das Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 17.11.2016 – BVerwG 2 C 17.16
Der Fall: Verletzung einer Beamtin in der Dienstzeit beim Toilettenbesuch
Die Klägerin ist Beamtin des Landes Berlin und war während ihrer Dienstzeit bei einem Toilettengang im Dienstgebäude gegen ein offenes Fenster gestoßen. Sie zog sich dabei eine stark blutende Platzwunde zu. Das beklagte Land lehnte die Anerkennung dieses Unfalls als Dienstunfall ab. In den Augen der Beklagten war dieser Toilettengang eine private Angelegenheit und nicht Dienst. Das Verwaltungsgericht Berlin verpflichtete das Land, dieses Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen.
Das Urteil: Unfälle im Dienstgebäude fallen unter den Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Landes zurück und bestätigte die seit über 50 Jahren bestehende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum beamtenrechtlichen Dienstunfallschutz. Diese hat zum Ziel, den privaten Bereich des Beamten vom dienstlichen Bereich, welcher dem Dienstunfallschutz unterliegt, an Hand praktikabler Kriterien abzugrenzen. Danach steht der Beamte bei Unfällen, welche sich im räumlichen Machtbereich des Dienstherrn ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dies gilt besonders für den Dienstort, an dem der Beamten entsprechend der Vorgabe des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat und dieser Ort innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereiches liegt. Dabei ist irrelevant, ob die Tätigkeit bei welcher sich der Unfall ereignete, dienstlich geprägt war, oder wie hier, ein Toilettengang ist. Eine Ausnahme liegt natürlich vor, wenn die Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenes Interesse zuwiderläuft.
Rechtsprechung der Sozialgerichte in diesem Fall irrelevant
Bei diesem Fall ist allein die Regelung im Landesbeamtenversorgungsgesetz Berlin, § 31 Abs. 1 BeamtVG, maßgeblich. Die Rechtsprechung der Sozialgerichte, welche die Nutzung der Toilettenanlage – anders als den Weg dorthin – vom gesetzlichen Unfallschutz ausnimmt, ist bei dieser Entscheidung nicht maßgeblich.
Quelle: BVerwG 2 C 17.16 Nachzulesen: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 95/2016