Richtungsweisendes BAG-Urteil zur Schichtarbeit bei gesundheitlichen Problemen

BAG Urteil vom 9. April 2014 – 10 AZR 637/13

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten mehr leisten, ist sie nicht arbeitsunfähig krank. Vielmehr muss der Arbeitgeber bei der Einteilung auf die gesundheitlichen Defizite Rücksicht nehmen. Kommt er dem nicht nach, kommt er in Annahmeverzug, da die Krankenschwester weiterhin alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten ausführen kann. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 9. April 2014.

Der Fall:

Die Klägerin arbeitet seit vielen Jahren bei der Beklagten, Betreiberin eines Krankenhauses mit sogenannter Vollversorgung. Arbeitsvertraglich wurde geregelt, das sie im Rahmen begründet betrieblicher Notwendigkeit zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit verpflichtet ist. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige Planung u.a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben.

Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und der Einnahme von Medikamenten war die Klägerin nach vielen Jahren der Tätigkeit nicht mehr in der Lage, Nachtschichten zu leisten und wurde, nach einer betriebsärztlichen Untersuchung, für arbeitsunfähig erklärt. Dieser Entscheidung widersprach die Klägerin und bot Ihre Arbeitskraft, mit Ausnahme der Nachtschicht, ausdrücklich an. Die Beklagte nahm dieses Angebot aber nicht an. Die Klägerin wurde nicht weiter beschäftigt und musste, nach erfolgter Entgeltfortzahlung, Arbeitslosengeld beziehen.

Das Urteil:

Eine Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin auf Beschäftigung und Vergütungszahlung für die Zeit der Nichtbeschäftigung war erfolgreich. Die Richter entschieden, dass die Klägerin nicht arbeitsunfähig krank oder ihr die Arbeitsleistung unmöglich ist. Alle an sie gerichteten arbeitsvertraglichen Pflichten könnten durch sie erfüllt werden. Die Beklagte muss bei der Schichteinteilung auf das gesundheitliche Defizit Rücksicht nehmen. Auch steht der Klägerin eine Vergütung unter Berücksichtigung des Annahmeverzugs zu, da sie ihre Arbeitsleistung angeboten hatte, diese aber nicht von der Beklagten angenommen wurde.