Urteil

Rechtsanspruch von teilzeitbeschäftigen Mitarbeiter/innen auf Erhöhung ihrer Arbeitszeit

Haben Arbeitgeber das Recht, neue Mitarbeiter/innen einzustellen, obwohl in Teilzeit Beschäftigte den Wunsch geäußert haben, ihre vertragliche Arbeitszeit aufzustocken? Einen konkreten Fall hierzu hatte das Arbeitsgericht Zwickau im März dieses Jahres zu entscheiden.

 

Geklagt hatte die Betreiberin von Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen in Sachsen. Sie wollte für Betreuungsleistungen nach § 87 b SGB XI drei neue Mitarbeiterinnen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von jeweils 30 Wochenstunden einstellen. Der zuständige Betriebsrat hatte hierzu unter Hinweis auf § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) seine Zustimmung verweigert. Begründung: Es lägen zwei Stundenerhöhungsanträge bereits beschäftigter Mitarbeiter von 30 auf 38 Stunden vor. Diese hätten, da sie fachlich ebenso geeignet seien und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstünden, bei der Besetzung freier Stellen grundsätzlich Vorrang.

 

Die Arbeitgeberin begehrte daraufhin beim Arbeitsgericht Zwickau die Ersetzung der fehlenden Zustimmung und verwies auf eine interne Richtlinie, nach der Personal für Betreuungsleistungen nach § 87 b SGB XI mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 30 Stunden eingestellt werden sollten. Dies erhöhe die Anzahl der Mitarbeiter/innen und damit die Flexibilität ihres Einsatzes. Die in § 9 TzBfG genannten dringenden betrieblichen Gründe für eine mögliche Ablehnung der Stundenerhöhungsanträge lägen somit vor.

 

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht und gab dem Betriebsrat Recht. Dieser habe seine Zustimmung zu Recht verweigert, da die geplanten Neuanstellungen gegen § 9 TzBfG verstoße.

 

Das Urteil (Az.8 BV 35/15) ist nicht veröffentlicht, kann aber kostenpflichtig beim Arbeitsgericht Zwickau (Kontakt unter: www.justiz.sachsen.de/lag/content/627.htm) bezogen werden.