Rausgeekelter Betriebsrat erhält Entschädigung - Urteil des LAG Köln

„Rausgeekelter“ Betriebsrat erhält Entschädigung

Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber erleichtert die Arbeit beider Seiten. Doch wenn Betriebsrat und Arbeitgeber gegeneinander arbeiten und, wie in diesem Fall, der Arbeitgeber den Betriebsrat mit unlauteren Mitteln loswerden will, dann ist es wieder ein Fall für die deutschen Arbeitsgerichte.

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Eingeschleuste Lockspitzel für fingierte Kündigungsgründe

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Geklagt hatte eine ehemals Beschäftigte und stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Deren ehemalige Arbeitgeberin, Betreiberin einer Senioreneinrichtung, hatte 2012 gemeinsam mit ihrem Rechtsberater ein Strategiekonzept entwickelt, um den unliebsamen Betriebsrat loszuwerden. Zur Taktik gehörten eingeschleuste Lockspitzel, die Kündigungsgründe provozieren oder ganz erfinden sollten. Ein als Zeuge vernommener Detektiv bestätigte den Vorwurf, der Klägerin wurde absichtlich ein Verstoß gegen das betriebliche Alkoholverbot untergeschoben, um ihre fristlose Kündigung vor Gericht zu erreichen.

Die Betriebsratsvorsitzende sollte von zwei Detektiven durch Beschimpfen und Bespucken zu Tätlichkeiten verleitet werden. Da diese jedoch nicht zuschlug, verletzen sich die Detektive gegenseitig und bezichtigten die Betriebsratsvorsitzende der Tätlichkeit.

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Arbeitsgericht sieht schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung

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Das Arbeitsgericht Gießen verurteilte die Beklagte als Gesamtschuldner wegen schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzung (§§ 823 Abs. 1, 830 Abs. 1, 840 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) zur Zahlung von 20.000 Euro.

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Kein Erfolg für Betriebsratsvorsitzende

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Die ebenfalls betroffene Betriebsratsvorsitzende hatte allerdings mit der Arbeitgeberin im Jahr 2014 einen Prozessvergleich geschlossen, bei dem beide Parteien übereinkamen, das Arbeitsverhältnis zu beenden. In diesem Vergleich wurde festgelegt, dass sämtliche wechselseitige finanzielle Ansprüche der Parteien ausgeglichen sind. Das Arbeitsgericht Gießen entschied, dass diese Ausschlussklausel auch die jetzt geltend gemachten Entschädigungsansprüche erfasst und sie somit leer ausgeht.

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Quelle: Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 26.01.2018

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