Nahtlose Verlängerung der Elternzeit auf das dritte Lebensjahr. Welche Regelungen gelten?
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Nahtlose Verlängerung der Elternzeit auf das dritte Lebensjahr

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Beschäftigte Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Außerdem kann nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BEEG ein Anteil von bis zu 24 Monaten auch zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr genommen werden.

Möchten Eltern in den ersten drei Lebensjahren Elternzeit nehmen, so müssen sie das bis spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber verlangen. In diesem Schreiben müssen sie außerdem für die kommenden zwei Jahre festlegen, für welche Zeiten sie Elternzeit nehmen wollen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Dabei hat der Arbeitgeber kein Ablehnungsrecht.

Dennoch bedenkt der Gesetzgeber hierbei auch den Arbeitgeber und dessen Wunsch nach Planungssicherheit. Verlangen Beschäftigte z. B. in den ersten beiden Lebensjahren des Kindes eine Elternzeit von 12 Monaten, so sind in diesen 2 Jahren keine weiteren Monate Elternzeit möglich. Eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bzw. eine Verlängerung innerhalb dieser zwei Jahre ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.

Möchten Eltern nun nach diesen ersten beiden Jahren die Elternzeit um das dritte Lebensjahr nahtlos erweitern, sind sich die deutschen Gerichte uneinig, ob dies ein zustimmungsbedürftiges Verlängerungsverlangen i. S. d. § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist.

Nahtlose Verlängerung der Elternzeit


Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger Elternzeit für zwei Jahre ab der Geburt des Kindes beantragt. Kurz nach der Geburt beantragte er Elternzeit für ein weiteres Jahr, dass sich nahtlos an die ersten beiden anschließen sollte. Diesem Wunsch widersprach die Arbeitgeberin. Nach ihrer Auffassung handelte es sich hierbei um eine Verlängerung der Elternzeit aus dem ersten Antrag. Danach hätte die Arbeitgeberin nach § 16 Abs. 3 BEEG ein Recht zur Ablehnung.

Richter folgen Landesarbeitsgericht Sachsen


Die Richter des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg bestätigten dem Kläger die Elternzeit im dritten Lebensjahr des Kindes und folgten damit ähnlich lautenden Urteilen (z. B.  Sächsisches LAG 17. Mai 2011 – 7 Sa 1367/10). Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 16 BEEG ergibt sich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes nur die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll. Einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Verlängerung der Elternzeit bedarf es nur dann, wenn Eltern von den im Elternzeitverlangen verbindlich angegeben Zeiträumen nachträglich abrücken wollen.

Die beschränkte Bindungsfrist auf 2 Jahre (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BBEG) spreche eher dafür, dass Beschäftigte nach diesen zwei Jahren wieder frei disponieren können. Der Gesetzgeber habe, nach Ansicht der Richter, die Bindungsfristen eingeschränkt, um Eltern mehr Flexibilität in ihren Entscheidungen zu ermöglichen.

Dennoch ließen die Richter allerdings die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu, da über diese Rechtsfrage noch nicht höchstinstanzlich geurteilt wurde.

 

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.09.2018, 21 Sa 390/18