Ein Betriebsratsmitglied erhält Nachtzuschläge, auch ohne nachts zu arbeiten. Bedingung dafür ist, dass vergleichbare Arbeitnehmer für ihre Arbeit Nachtzuschläge erhalten haben und das BR-Mitglied ohne die Übernahme seines Amtes ebenfalls in der Nachtschicht gearbeitet hätte.
Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des LAG Köln in folgendem Streitfall.
Wahl zum Betriebsratsvorsitzenden mit teilweise Freistellung
Der Kläger, Arbeitnehmer eines Möbelhauses, wurde zum Betriebsratsvorsitzenden gewählt. Eingesetzt war er in Vollzeit in der Logistikabteilung mit spätestem Arbeitsbeginn um 4:00 Uhr morgens. Nach seiner Wahl wurde der Kläger, auf Vereinbarung zwischen BR und Unternehmen, täglich für 3,5 Stunden von seiner Arbeitszeit für die BR-Tätigkeit befreit. Zudem wurde der Arbeitsbeginn einvernehmlich auf 6:00 Uhr verschoben, damit der Kläger in seiner Funktion als BR-Vorsitzender für die Mitarbeiter besser als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
Arbeitsentgelt darrf nicht geringer bemessen sein
Die Richter des LAG Köln sprachen ihm die dadurch entgangenen Nachtzuschläge zwischen 4:00 und 6:00 Uhr zu – mit Blick auf § 37 Abs. 2 , 4 Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Mitglieder des Betriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Art und Umfang des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Nach § 37 abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Das Betriebsratsmitglied muss daher so gestellt werden, als ob es keine Amtstätigkeit ausgeübt hätte.
Quelle: LAG Köln, Urteil vom 13.12.2013 , 12 Sa 682/13