Kein Zwangsgeld wegen fehlender Corona-Impfung

Kein Zwangsgeld wegen fehlender Corona-Impfung

Arbeitnehmer dürfen nicht zur Corona-Impfung gezwungen werden

Darf eine Mitarbeiterin eines Seniorenheimes durch Androhung eines Zwangsgeldes zu einer Corona-Impfung genötigt werden? Nein – so lautet das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes Lüneburg (OVG) in einer aktuellen Entscheidung.

Zwangsgeld wegen fehlender Impfung


Was war geschehen? Der Landkreis Diepholz hatte erfahren, dass eine Mitarbeiterin eines Seniorenheims nicht gegen das Coronavirus geimpft war. Daher wurde angeordnet, dass die Arbeitnehmerin innerhalb von 14 Tagen eine Erstimpfung und binnen 42 Tagen den Nachweis einer Zweitimpfung beim zuständigen Gesundheitsamt vorzulegen hat. Sollte die Arbeitnehmerin dieser Anordnung nicht nachkommen, drohte ihr ein Zwangsgeld.

Keine rechtliche Grundlage


Schon in der ersten Instanz wurde diese Androhung für nicht zulässig gehalten. Diese Vorgehensweise verstoße gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung. Auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht nach § 20a Abs. 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes deckt dies nicht ab.

Und auch die dagegen gerichtete Beschwerde des Landkreises hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keine Chance. Nach Ansicht der Richter werde die Mitarbeiterin vom Landkreis mittelbar zur Impfung verpflichtet. Für solch eine Verpflichtung und das zusätzlich angedrohte Zwangsgeld gibt es keine rechtliche Grundlage. Auch die „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ könne das nicht begründen. „Faktisch stelle diese Impfpflicht Betroffene vor die Wahl, entweder die bisherige Tätigkeit aufzugeben oder aber in die Beeinträchtigung ihrer körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen“ so die Richter. Daraus ergibt sich für das Gesundheitsamt die Möglichkeit, bei Nichtvorlage eines Nachweises ein sofort vollziehbares Betretens- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen. Das entspricht dem Sinn und Zweck der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht, äußerst vulnerable Personengruppen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zeitnah und in besonderem Maße zu schützen.

Quelle: OVG Niedersachen, 22.06.2022, 14 ME 258/22