Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung Drazen Zigic_shutterstock
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Fortbestand der Schwerbehindertenvertretung

BAG entscheidet nach Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Beschäftigten im Betrieb

Nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX ist eine Schwerbehindertenvertretung (SBV) in Betrieben mit wenigstens fünf schwerbehinderten Beschäftigten zu wählen. Doch hat diese gewählte SBV immer noch eine Daseinsberechtigung, wenn die Anzahl der schwerbehinderten Arbeitnehmenden im Betrieb im Laufe der Amtszeit unter die Grenze von fünf fällt? Dazu hat nun das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung getroffen.

Anzahl der schwerbehinderten Menschen und deren Gleichgestellte sinkt unter gesetzlichen Schwellenwert


Im zugrundeliegenden Fall wurde in einem Kölner Betrieb mit ca. 120 Arbeitnehmenden im Jahr 2019 eine SBV gewählt. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der schwerbehinderten Menschen in diesem Betrieb auf vier Arbeitnehmende. Die Arbeitgeberin erklärte die Tätigkeit der SBV für beendet und stellte fest, dass die restlichen schwerbehinderten Menschen von der SBV in einem anderen Betrieb vertreten werden würden.

LAG Köln entscheidet gegen SBV


Daraufhin wurde von der SBV ein Verfahren eingeleitet, in welchem die Feststellung des Fortbestands begehrt wurde und dass ihr Amt nicht aufgrund des Absinkens der Anzahl schwerbehinderter Menschen vorzeitig endet. Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Köln wiesen den Antrag ab. Ihrer Meinung nach lasse sich der Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, dass bei Absinken der wahlberechtigten Beschäftigtenzahl unter fünf die Amtszeit des Betriebsrates ende, auf die Schwerbehindertenvertretung übertragen.

BAG sieht SBV im Recht


Doch die dagegen gerichtete Beschwerde beim BAG ergab nun eine andere Ansicht. Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts stellte fest, dass das Amt der SBV nicht vorzeitig beendet ist. Eine ausdrückliche Regelung, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX vorsieht, besteht im Gesetz nicht. Auch aus gesetzessystematischen Gründen oder mit Blick auf den Sinn und Zweck eines solchen Schwellenwertes ergibt sich kein vorzeitiges Ende der Amtszeit.

 

Quelle:

Vorinstanz LAG Köln, Beschluss vom 31.08.2021, 4 TaBV 19/21
BAG, Beschluss vom 19.10.2022, ABR 27/21