Wünscht ein Arbeitnehmer, bei Einsichtnahme in seine Personalakte den Betriebsrat hinzuzuziehen, so ist dies nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BetrVG möglich. Sollte an Stelle des Betriebsrates aber der Rechtsanwalt gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Einsicht nehmen, so kann der Arbeitgeber dies verweigern.
Der Fall
Der Kläger, nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten als Lagerist beschäftigt, hatte bei seiner bisherigen Arbeitgeberin eine Ermahnung erhalten. Gemeinsam mit seiner Rechtsanwältin hatte er einen Antrag auf Einsichtnahme in seine Personalakte gestellt. Dies verweigerte die damalige Arbeitgeberin mit Hinweis auf ihr Hausrecht. Allerdings wurde dem Kläger gewährt, Kopien der Schriftstücke in seiner Personalakte anzufertigen.
Das Arbeitsgericht lehnte die Klage ab. Das LAG wies ebenfalls die Berufung zurück und nahm an, dass das Einsichtsrecht des AN in seine Personalakte mit § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt ist.
Eine Revision des Klägers vor dem neunten Senat des BAG war ebenfalls erfolgslos. Da dem Kläger gestattet wurde, Kopien der Schriftstücke aus der Personalakte anzufertigen, ist die Beklagte zwar ebenfalls an diese Erlaubnis gebunden (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB), aber damit hat der Kläger ebenfalls ausreichend Gelegenheit, anhand der Kopien den Inhalt seiner Personalakte ausreichend zu erörtern.
Urteil vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 791/14 - Quelle BAG-Pressemitteilung 33/16
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