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Raus aus den Klamotten, rein in die (Dienst-)Kleidung – aber darf das während der Arbeitszeit geschehen, oder sollte Dienstkleidung schon Zuhause angezogen werden? Die deutschen Richter sagen: es kommt auf die Auffälligkeit der Dienstbekleidung an!
Wir können also davon ausgehen, dass das Anziehen der Dienstbekleidung beispielsweise bei Feuerwehrleuten in die Arbeitszeit fällt und daher durchaus bezahlt werden muss. Doch wie verhält es sich bei Pflegepersonal? Sind eine weiße Hose und ein weißes Oberteil auffällig genug?
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Dienst- und Schutzkleidung im Krankenhaus
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit 1984 als Krankenpfleger mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 h auf Basis eines schriftlichen Arbeitsvertrages tätig. Es gelten der Bundesangestellten-Tarifvertrag BAT sowie ein Haustarifvertrag.
1995 schlossen Betriebsrat und Beklagte eine „Dienstvereinbarung über das Tragen von Dienst- und Schutzbekleidung im Krankenhaus“ (DV). Darin enthalten die Regelung für Pflegepersonal:
2. Ausstattung der einzelnen Bereiche mit Dienstkleidung
2.1. Bei der Erstausstattung erhält:
a) das Pflegepersonal
Das … männliche Personal erhält 6 weiße Hosen und 6 weiße Oberteile
3. Tragen von Dienstkleidung
Jede/r Beschäftigte ist verpflichtet während des Dienstes die entsprechende Dienstkleidung zu tragen. Der Arbeitgeber stellt Umkleideräume und abschließbare Schränke für jede/n Beschäftigten zur Verfügung.
Die Dienstbekleidung weißt keinerlei Kennzeichnung auf und das Namensschild ist mittels eines Clips abnehmbar. Außerdem gibt es eine Arbeitsanweisung zur Händehygiene, wonach Hände 30 Sekunden lang desinfiziert werden müssen.
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Vergütung von Umkleide- und Wegezeit
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Nun forderte der Kläger Überstundenvergütung wegen Umkleide- und dadurch veranlasster innerbetrieblicher Wegezeiten in Höhe von 464,20 Euro brutto plus Zinsen. Als Begründung führte er die Dauer des An- und Ablegens der Dienstbekleidung, die Wegezeit vom Umkleideraum zur Arbeitsstelle und zurück sowie die Händedesinfektion an. Die Dienstvereinbarung ließe keinen anderen Schluss zu, als das die Dienstkleidung nicht Zuhause angezogen und auf dem Weg zur Arbeit getragen werden darf.
Die Beklagte beantragte Klageabweisung, denn es stehe dem Kläger frei, seine Dienstkleidung zu Hause an- und abzulegen.
Sowohl Arbeitsgericht als auch Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Doch die Richter des BAG sahen dies anders.
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Auch Pflegepersonal trägt besonders auffällige Dienstkleidung
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Nach Ansicht der Richter ist die benötigte Umkleidezeit sowie die Wegezeiten vergütungspflichtige Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB. Danach besteht eine Vergütungspflicht für den Arbeitgeber nicht nur für die eigentliche Tätigkeit, sondern für jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit und Leistungserbringung unmittelbar zusammenhängt. Da es eine Anweisung zum Tragen der Dienstkleidung von Seiten des Arbeitgebers gibt, schuldet der Arbeitgeber Vergütung für die hierfür im Betrieb aufgewendete Zeit.
Durch die Dienstvereinbarung ist der Kläger zum Tragen der Dienstkleidung verpflichtet. Diese wiederrum erfüllt nach Ansicht der Richter den Tatbestand einer „besonders auffälligen Dienstkleidung“.
Zwar kann der Arbeitnehmer in ausschließlich weißer Bekleidung nicht sofort einem bestimmten Arbeitgeber zugeordnet werden, wird aber in der Öffentlichkeit einem Heil- oder hierzu zugehörigen Hilfsberufs zugeordnet. Das wiederrum erfüllt auch das angestrebte Ziel des Beklagten, dass Krankenhauspatienten und -besucher die Mitarbeiter und das Pflegepersonal als solches durch die besondere Ausgestaltung der Dienstkleidung erkennen.
In welcher Höhe schlussendlich eine Vergütung zu erfolgen hat, haben die Richter des Landesarbeitsgerichtes zu entscheiden. Eine Einberechnung der Händedesinfektion lehnen die Richter des BAG hingegen ab.
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Quelle: BAG, Urteil vom 06.09.2017, 5 AZR 382/16
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