Wer in den Genuss einer Weihnachtsgeldzahlung kommt, freut sich über das zusätzliche Gehalt. Sitzt einem jedoch ein Gläubiger im Nacken, könnte sich die Freude in Grenzen halten, da der Schuldner damit rechnen muss, dass sein Einkommen gepfändet wird. Zählt hierzu auch das Weihnachtsgeld?
Grundsätzlich ja, allerdings nicht in voller Höhe. Der § 850a Nr. 4 ZPO besagt, dass Weihnachtsvergütungen bis zu einem Betrag von 50% des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zu einem Betrag von 500 Euro, unpfändbar sind.
Um an das Geld des Schuldners heranzukommen, kann der Gläubiger dessen Konto pfänden. Dabei hat der Gläubiger vollständigen Zugriff auf das Guthaben des Schuldners, also auch auf dessen Arbeitseinkommen einschließlich eines möglichen Weihnachtsgeldes.
Um die Pfändung zu verhindern gibt es ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto, durch das dem Gläubiger der Zugriff auf die Freibeträge entzogen wird. Dieses umfasst auch das Weihnachtsgeld, allerdings nur, wenn die Freibeträge entsprechend hoch sind. Ansonsten verfällt der Schutz des P-Kontos und das gesamte Weihnachtsgeld kann gepfändet werden. In diesem Fall kann der Schuldner beim Vollstreckungsgericht die Freibeträge entsprechend der Vorschrift des § 850a Nr. 4 ZPO (s. o.) erhöhen.
Quelle: http://www.refrago.de/Pfaendung_von_Weihnachtsgeld_Darf_Weihnachtsgeld_gepfaendet_werden.frage201.html