Urteil

Anteilig ausgezahltes Weihnachts- und Urlaubsgeld zählt zum Mindestlohn

Der Mindestlohn in Deutschland liegt derzeit bei 8,50 Euro. Doch Arbeitgeber dürfen monatlich anteilig ausgezahltes Weihnachts- sowie Urlaubsgeld auf den laut § 1 Abs. 1 MiLoG zustehenden Mindestlohn anrechnen. Voraussetzung hierfür ist ein monatlicher Zahlungszyklus und eine Unwiderruflichkeit der Leistungen. Wird eine solche Leistung zum Fälligkeitszeitraum monatlich ausgezahlt, gilt sie bereits dadurch unwiderruflich, dass der Arbeitgeber nur durch diese Zahlung den Mindestlohnanspruch überhaupt erfüllt.

Die Klägerin in diesem Sachverhalt arbeitet seit 2006 als Servicekraft in einem Restaurant. In ihrem Arbeitsvertrag war ursprünglich geregelt, dass die Klägerin als freiwillige – also jederzeit widerrufliche Leistung – ein Weihnachts- sowie ein Urlaubsgeld erhält. Im Januar einigten sich die Parteien schließlich auf eine Änderung des Arbeitsvertrages: das Weihnachts- und Urlaubsgeld sollte fortan monatlich ausgezahlt werden.

Arbeitsgericht erkennt lediglich 0,01 Euro als zusätzlichen Bruttolohn an

Die Klägerin erhielt fortan ein aus drei Teilen bestehendes Gehalt: ihren regulärer Stundenlohn, das anteilige Weihnachtsgeld und die Urlaubsgeldzulage. Damit erhielt sie zusammengerechnet ein Grundgehalt i.H.v. 8,49 Euro. Sie klagte weitere Gehaltszahlungen ein, da die Weihnachts- und Urlaubszuschläge auf ihren Mindestlohnanspruch nicht anrechenbar seien. Das Arbeitsgericht gab der Frau zwar Recht, wies jedoch nur 0,01 Euro zusätzlichen Bruttolohn an.

Gesetzgeber verweist auf EuGH und BAG

Der Grund hierfür ist der Umstand, dass der Arbeitgeber die anteiligen Zuschläge auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen darf, da sie monatlich und unwiderruflich sind. Der Gesetzgeber verweist auf die Rechtsprechung des EuGH und des BAG zur Entsenderichtlinie sowie zum Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Diese seien maßgeblich für die Auslegung des Mindestlohngesetzes.

Zuzahlung ist mindestlohnrelevant

Im Streitfall kann dahinstehen, ob die ursprüngliche Widerruflichkeit der Zahlungen durch die Änderungsvereinbarung aufgehoben wurde. Da die Klägerin die Leistungen zum Fälligkeitszeitraum monatlich erhält, werden diese automatisch unwiderruflich, da der Arbeitgeber nur mit diesen Zuschlägen den Mindestlohnanspruch erfüllt. Dadurch wird die Zuzahlung mindestlohnrelevant und eine Rückzahlungsklausel kann sich nicht mehr auf den Gehaltsbestandteil beziehen.

 

OLG Dresden 26.8.2015, 1 U 319/15 u.a.