Die Bundesrichter haben nun entschieden, dass bei der Vergabe des Urlaubsanspruches in Betrieben ohne Tarifbindung ältere Menschen bevorzugt werden dürfen und somit mehr Urlaub erhalten dürfen als ihre jüngeren Kollegen.
Damit wichen die Richter in Erfurt von Ihrem einstigen Urteil aus dem Jahre 2012 ab und begründen dies damit, dass dem Unternehmer eine „auf die konkrete Situation in seinem Unternehmen bezogenen Einschätzungsprärogative“ zusteht, wenn es dem Schutz älterer Arbeitnehmer diene.
Diesem Fall zugrunde lag die Klage einer 54-jährigen Mitarbeiterin eines Schuhherstellers aus Rheinland-Pfalz. Diese erhielt mit Ihrem Arbeitsvertrag aus dem Jahre 2000 insgesamt 34 Urlaubstage jährlich. Das Unternehmen gewährt aber allen Mitarbeitern ab deren 58. Lebensjahr zwei weitere Urlaubstage im Jahr. Daher fühlte sich die Mitarbeiterin diskriminiert und forderte nun ebenfalls 36 Tage Urlaub pro Jahr.
Die Richter lehnten die Klage jedoch ab und gaben dem Schuhhersteller Recht, welcher seinen älteren Arbeitnehmern aufgrund der teils schweren und körperlich ermüdenden Arbeit eine längere Erholungszeit gewährt als jüngeren Arbeitnehmern.
Zudem verwies das Gericht auf einen Manteltarifvertrag der Schuhindustrie aus dem Jahr 1997, welcher zwar keine Anwendung fand, aber ebenfalls zwei zusätzliche Urlaubstage für ältere Arbeitnehmer ab dem 58. Lebensjahr vorsehe.