Wirksame Kündigung trotz falscher Rechtsauskunft durch den Betriebsrat

Wirksame Kündigung trotz falscher Rechtsauskunft durch den Betriebsrat

Die verpasste Frist der Kündigungsschutzklage - gibt es Ausnahmen, die zur Verlängerung führen können?

Erhalten Arbeitnehmer eine Kündigung, so muss eine dagegen gerichtete Kündigungsschutzklage innerhalb von 3 Wochen beim Arbeitsgericht eingehen. So sieht es das Kündigungsschutzgesetz vor. Verpasst ein Arbeitnehmer diese Frist, so kann nur unter seltenen Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 S. 1 KSchG auf Antrag die Klage nachträglich zugelassen werden. Doch zählt eine falsche Rechtsberatung eines Betriebsrats zu diesen Ausnahmen?

Betriebsrat sichert Hilfe zu


Im zugrunde liegenden Fall war der Kläger seit mehr als 30 Jahren als Maschinenführer bei der Beklagten beschäftigt. Für ihn galten die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie. Sein Arbeitsverhältnis war demnach nur aus wichtigem Grund kündbar.

Am 29. Oktober 2020 erhielt der Kläger per Einschreiben seine Kündigung. Daraufhin meldete er sich unverzüglich beim Betriebsrat. Dieser erklärte, dass er zwar über die Kündigung in Kenntnis gesetzt, aber nicht dazu angehört wurde. Der Betriebsrat wolle der Kündigung widersprechen. Der Kläger brauche nichts weiter zu unternehmen, auch keine Klage einzureichen.

Am 30. Oktober erhielt der Kläger sogar noch eine Einladung zu einem BEM. Das Gespräch sollte am 3. November stattfinden. Aufgrund von Krankheit des Geschäftsführers fiel das Gespräch allerdings aus.

Mit Schreiben vom 3. November widersprach der Betriebsrat der Kündigung. Doch erst am 24.11.2020 erkundigte sich der Betriebsratsvorsitzende bei der späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers. Daraufhin wurde umgehend eine Kündigungsschutzklage eingereicht und die nachträgliche Zulassung der Klage beantragt.

Richter gewähren keine nachträgliche Zulassung


Doch die Richter sahen hier keine Gründe für eine nachträgliche Klagezulassung. Die vom Kläger angeführten Punkte, sich auf die Aussage des Betriebsrates verlassen und die Einladung zum BEM falsch gedeutet zu haben, zählten nicht.

Nachträgliche Zulassungen sind nur dann möglich, wenn der/die Gekündigte an der rechtzeitigen Klageerhebung gehindert war. Die falsche Aussage des Betriebsrates, dass es hier keiner Kündigungsschutzklage bedarf, zählt nicht dazu. Denn nach Ansicht des Gerichts ist der Betriebsrat zur Erteilung einer solchen Auskunft nicht geeignet. Der Arbeitnehmer hätte sich direkt an eine Stelle wenden müssen, welche zu solchen Auskünften geeignet und zulässig ist. Somit ist die Kündigung rechtswirksam.

 

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 11.01.2022 - 14 Sa 938/21