Rettungsdienste können weder als „Verkehrsbetriebe“ noch als „andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen“ Ausnahmen von den Ruhezeitregelungen nach § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in Anspruch nehmen. Dies geht aus einer Stellungnahme der Landesdirektion Sachsen/Abteilung Arbeitsschutz (LDS) hervor, die diese im Mai nach Rückkoppelung mit dem Sächsischen Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr (SMWA) auf unsere Anfrage hin abgegeben hat.
Elf Stunden Ruhezeit nach regulärer Arbeitszeit
§ 5 Abs. 1 ArbZG schreibt vor, dass Arbeitnehmer/innen nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben müssen. Abs. 2 der gleichen Norm ermöglicht für eine Reihe von Berufsgruppen unter bestimmten Umständen eine Verkürzung dieser Ruhezeit um eine Stunde. Hierzu zählen u. a. Verkehrsbetriebe sowie Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Menschen.
Keine Inanspruchnahme von Ruhezeitverkürzung möglich
Laut LDS können sich Rettungsdienste für die Inanspruchnahme von Ruhezeitverkürzungen aber nicht darauf berufen, Verkehrsbetriebe zu sein. Dies ergebe sich bereits aus der gesonderten Nennung von Not- und Rettungsdiensten in der Aufzählung in § 10 Abs. 1 ArbZG. Gleiches träfe auch für die dort ebenfalls explizit aufgeführten Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen zu.
Rettung von Leben und Erhaltung von Gesundheit
Ergänzend hierzu hatte das SMWA ausgeführt, dass Hauptzweck eines Rettungsdienstes die Rettung von Leben und die Erhaltung von Gesundheit sei. Der hierfür erforderliche Transport der Person ins Krankenhaus sei lediglich ein „Nebeneffekt“. Ferner, so das SMWA, sprächen auch Aspekte der Verkehrssicherheit gegen eine Verkürzung von Ruhezeiten, denn schnelles Fahren mit „Blaulicht“ erfordere erhöhte Aufmerksamkeit.
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