Urlaubsplan Jahresurlaub Genehmigung Arbeitgeber Widerspruch
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Jahresurlaub – Wie lange kann der Chef Widerspruch einlegen?

In vielen Bereichen ist es üblich und notwendig, den Jahresurlaub schon im Vorjahr oder zu Beginn des aktuellen Jahres einzureichen. Dann stellt sich die Frage, wie lange kann der Arbeitgeber hierzu Widerspruch einlegen? Die 11. Kammer des Chemnitzer Arbeitsgerichts hatten in solch einer Frage zu entscheiden.

Jahresurlaubsplan und Urlaubsschein


Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 2015 als Sachbearbeiterin tätig. Seit 2017 gilt die Regelung, dass Urlaub über 5 Tage hinaus zu Beginn des Jahres in einen Kalender einzutragen und ein Urlaubsschein, eine Woche vor Urlaubsantritt, zur Genehmigung beim zuständigen Leiter einzureichen ist.

2017 hatte die Klägerin ihren Urlaub vom 21.08.2017 bis 08.09.2017 in den Urlaubskalender eingetragen, der zuständige Leiter hatte dies bestätigt. Drei Wochen vor Urlaubsbeginn erkrankte die Klägerin. Dies dauerte bis zum 25.08.2017. Ab dem 28.08.2017 erschien sie nicht mehr zur Arbeit. Einen gesonderten Urlaubsschein hatte sie nicht gestellt.

Am 05.09.2017 kündigte die Arbeitgeberin der Arbeitnehmerin, nach vorheriger Anhörung des Betriebsrates und bereits erteilten Abmahnungen, außerordentlich. Die Klägerin sei ab dem 28.08. der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben und es habe keine Genehmigung des Urlaubs stattgefunden. Der zuständige Leiter habe den Urlaubsplan lediglich erstellt, was jedoch keine Gewährung darstellt. Da sie als Sachbearbeiterin selbst mit der Führung der Urlaubsscheine betraut war, sei ihr aber das übliche und angewiesene Vorgehen bestens bekannt.

Dagegen ging die Klägerin mit einer Kündigungsschutzklage vor.

Die Richter entscheiden: Die Kündigung ist unwirksam


Die 11. Kammer des Chemnitzer Arbeitsgerichts gab der Klägerin Recht. Im zugrundeliegenden Fall lag, nach Ansicht der Richter, kein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB vor.

§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Regelungen zur Beantragung des Urlaubs sind unwirksam


Die Klägerin habe sich zudem nicht selbstbeurlaubt. Da es gegen den eingetragenen Urlaub keinerlei Widerspruch durch den Arbeitgeber gab, gilt dieser als erteilt. Die fehlende gesonderte Genehmigung stehe dem auch nicht entgegen. Vielmehr sahen die Richter diese Regelungen zur Beantragung des Urlaubs als unwirksam an. Es handle sich bei diesen Urlaubsregeln um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Genehmigungsvorbehalt hinsichtlich des in den Urlaubsplan eingetragenen Urlaubs hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand und ist daher unwirksam.

(…)(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.       mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder(…)

Unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmer entgegen dem BurlG


Mit der aufgestellten Regelung werden die Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt. Sie ist mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Urlaubsregelung i. S. V. § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG unvereinbar. Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, entgegenstehen.

Zeitliche Festlegungen zur Mitteilung des Urlaubswunsches sind fraglich


Die Aufstellung von Urlaubsplänen und ein Antragserfordernis sieht das Gesetz nicht vor. Urlaubswünsche können zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Umständen noch nicht existent sein, da sie erst später durch persönliche Umstände notwendig werden. Wann der Urlaub eingereicht wird, hängt also nicht nur von den Gegebenheiten der betrieblichen Organisation ab, sondern wird auch durch persönliche Umstände mitbestimmt.  Daher ist es für die Arbeitsrichter fraglich, ob allgemeine starre (zeitliche) Regelungen für die Mitteilung des Wunsches und die Festlegung des Urlaubszeitpunktes überhaupt möglich sind.

Somit ist eine solche Regelung zum Genehmigungsvorbehalt unwirksam. Sie gibt dem Arbeitnehmer keinerlei Planungssicherheit und berücksichtigt die betrieblichen Belange übermäßig.

Widerspruch innerhalb angemessener Zeitspanne notwendig


Verlangt der Arbeitgeber zu Beginn des Jahres die Angabe der Urlaubswünsche und werden diese in einen Urlaubsplan eingetragen, so muss der Arbeitgeber innerhalb einer angemessenen Zeit diesem Wunsch widersprechen, wenn er den geplanten Urlaub nicht gewähren möchte. Erfolgt dies nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass der Urlaub stillschweigend als genehmigt gilt. Für die Angabe der „angemessenen Zeitspanne“ zitieren die Chemnitzer Richter die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 08.05.1970 (3 Sa 89/70). Danach ist von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches oder des Urlaubsplanes auszugehen.

 

Quelle: Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 29.01.2018, 11 Ca 1751/17