Wer privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit auf seinem dienstlichen Computer unbefugt zum eigenen bzw. kollegialen Gebrauch auf dienstliche DVD- bzw.CD-Rohlinge kopiert, begeht eine „erhebliche Pflichtverletzung“ und zerstört damit endgültig das Vertrauensverhältnis zum Dienstherren. Eine fristlose außerordentliche Kündigung ist daher gerechtfertigt. Dies hat das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt im Juni diesen Jahres abschließend entschieden und ein vorangegangenes Urteil des Arbeitsgerichts Halle abgeändert.
Raubkopie am Arbeitsplatz – Gericht stellt eine erhebliche Pflichtverletzung fest
Im zu Grunde liegenden Fall hatte das Arbeitsgericht Halle Ende 2013 zunächst der Kündigungsschutzklage eines Mitarbeiters der Justizverwaltung stattgegeben. Diesem war aufgrund des o.g. Fehlverhaltens vom Dienstherrn (Land Sachsen-Anhalt) fristlos gekündigt worden. Im Berufungsverfahren wertete das Landesarbeitsgericht eine Vielzahl vorliegender Indizien aus und stellte fest, dass die Kündigung doch wirksam sei: Eine umfassende Interessenabwägung könne aufgrund der ganz erheblichen Pflichtverletzungen nur zu Lasten des gekündigten Klägers ausfallen.
Quelle: Pressemitteilung LAG Sachsen-Anhalt, 26.5.2016, Az 6 Sa 23/16