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Erreichbarkeit in der Freizeit – Müssen Arbeitnehmer ihre Handynummer angeben?

Diese Frage zum Mitarbeiterdatenschutz beschäftigt deutsche Gerichte immer mal wieder. Nun hat das Landesarbeitsgericht Thüringen eine Entscheidung zu Gunsten des Arbeitnehmerdatenschutzes gesprochen.

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Anruf in der Freizeit

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Hintergrund der Entscheidung war ein Streitfall des Gesundheitsamtes in Greiz. Die Rufbereitschaft wurde zum 01.01.2017 aufgrund von Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit neu organisiert. Die Rufbereitschaft beschränkte sich fortan auf Samstage, Sonntage, Feiertage und so genannte Brückentage für die Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Für diese Zeiträume erhielten die im Voraus festgelegten Mitarbeiter ein Diensthandy. Nach Vorstellung der Arbeitgeberin sollten die Mitarbeiter auch in der rufbereitschaftsfreien Zeit von 19:01 bis 6:59 Uhr – also in ihrer Freizeit –  im Notfall nach dem Zufallsprinzip auf irgend einem Weg zur Arbeitsleitung herangezogen werden können. Dazu sollten die Mitarbeiter neben der Wohnanschrift auch die privaten Festnetz- und Mobiltelefonnummern angeben, damit im Notfall die Rettungsleitstelle Kontakt aufnehmen konnte. Doch einige Mitarbeiter waren damit nicht einverstanden und verweigerten die Angabe ihrer Handynummer. Es kam zu Abmahnungen gegen die Mitarbeiter durch den Landkreis Greiz. Die hiergegen gerichtete Klage hatte nun Erfolg.

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Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

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Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber nur unter besonderen Bedingungen und in engen Grenzen ein Recht auf Kenntnis der privaten Handynummer eines Arbeitnehmers habe. Eine, durch den Arbeitgeber ausgesprochene Pflicht des Arbeitnehmers, seine Handynummer anzugeben, verstoße gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Arbeitnehmer kann sich dann dem Arbeitgeber, aufgrund der möglichen ständigen Erreichbarkeit, nicht mehr entziehen. Das habe zur Folge, dass er nicht mehr zur Ruhe kommen kann.

Ein anderer Fall wäre es zum Beispiel, wenn es keine andere Möglichkeit gebe, die Arbeitspflichten des Arbeitnehmers sinnvoll zu organisieren. Dafür gab es hier jedoch keine Notwendigkeit.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Diese Entscheidung des Thüringer Landesarbeitsgerichtes hat eine weitreichende Bedeutung für den Datenschutz von Mitarbeitern. Dennoch muss hier im Einzelfall geprüft werden. Es kann durchaus sein, dass durch arbeitsvertragliche Verpflichtungen, z. B. bei der Mitwirkung im Katastrophenschutz, die Handynummer anzugeben ist.

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Quelle: LAG Thüringen, 17.05.2018, 6 Sa 442/17

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