Darf eine Angestellte, die sich von ihrem Vorgesetzten in einem Personalgespräch unfair behandelt fühlt, dieses heimlich mit dem Smartphone aufzeichnen, um sich so ggf. Beweismaterial zu verschaffen? Auf keinen Fall, so das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (Az. 7 Sa 220/15). Das Verhalten der fraglichen Mitarbeiterin ist lt. Gericht ein schwerwiegender Verstoß gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB). Die daraufhin erfolgte Kündigung der Mitarbeiterin ist daher rechtmäßig.
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Der Fall
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Die Mitarbeiterin einer Agentur für Arbeit hatte nach einer Reihe von Erkrankungen mit ihrer Dienststelle eine Wiedereingliederungsmaßnahme vereinbart. Nachdem sie morgens deutlich später als vereinbart zur Arbeit erschien, führte Ihr Vorgesetzter mit ihr ein längeres, kritisches Gespräch. Dieses schnitt die Mitarbeiterin zumindest teilweise heimlich mit ihrem Smartphone mit. Wenige Monate später wurde ihr dann gekündigt. Im Zuge des folgenden Rechtsstreits erstellte sie eine Abschrift des seinerseits geführten Gesprächs. Damit wollte sie nachweisen, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme seinerzeit einseitig durch ihre Dienststelle beendet worden war. Sie erhielt daraufhin eine weitere, verhaltensbedingte Kündigung.
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Die Entscheidung
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Verstoß gegen Artikel 2 Grundgesetz!
Das Arbeitsgericht Mainz, vor das die Mitarbeiterin anschließend zog, billigte diese Kündigung. Im Revisionsverfahren bestätigte das Landesarbeitsgericht diese Entscheidung, u.a. unter Bezug auf ein älteres Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Demnach verstößt das heimliche Mitschneiden eines Gesprächs gegen das aus Artikel 2 GG abgeleitete Recht am eigenen Bild und Wort. Grundsätzlich darf jedermann selber und allein bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll sowie ob und vor wem seine auf einen Tonträger aufgenommene Stimme wieder abgespielt werden darf.
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Das Urteil (Az. 7 Sa 220/15) ist abrufbar unter Link