Bewerbung mit Schwerbehinderung

An den formalen Kriterien gescheitert – Klage eines Schwerbehinderten blieb erfolglos

Entgegen der weitläufigen Meinung und verschiedener unterstützender Urteile haben schwerbehinderte Bewerber nicht immer einen Anspruch darauf, zum Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden. Das stellte das Arbeitsgericht Kiel in seinem Urteil vom 19.09.2014 fest.

Die Richter hatten dabei über einen Fall zu entscheiden, bei welchem ein öffentlicher Arbeitgeber eine, wegen Altersteilzeit freigewordene Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte ausgeschrieben hatte, um hier eine Aufstockung der Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz zu erreichen. Der fachlich für die Tätigkeit zweifelsfrei geeignete Kläger hatte sich, mit Hinweis auf seine Schwerbehinderung, für diese Stelle beworben. Außerdem gab er auf Nachfrage an, er sei weder arbeitslos noch von Arbeitslosigkeit bedroht. Daher wurde er im weiteren Verfahren nicht weiter berücksichtigt. Der Bewerber fühlte sich dadurch benachteiligt und verklagte die Universität auf 30.000 Euro Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

§ 15 Entschädigung und Schadensersatz

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Das Gericht lehnte die Klage ab. Der Kläger hatte mit seiner Bewerbung die formalen Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung war hierbei aber nicht zu erkennen.

 

Quelle: Arbeitsgericht Kiel 19.09.2014 – öD 2 Ca 1194 c/14 – Das Urteil ist – noch – nicht rechtskräftig.
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Arbeitsgerichtes Kiel – Pressestelle

 

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