Das Betriebsverfassungsgesetz erwartet vom Betriebsrat im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit aktiven Einsatz zur Vermeidung und Lösung von Konflikten (vgl. u. a.
BAG-Beschluss vom 15.8.2012, Az. 7 ABR 16/11).
Der Betriebsrat ist für alle Arbeitnehmer im Betrieb zuständig. Ein spezielles Augenmerk gilt jedoch den schwerbehinderten Menschen. Ihre Eingliederung zu fördern, wird im Gesetz explizit auch als Aufgabe des Betriebsrats genannt (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG und § 182 SGB IX). Denn schwerbehinderte Menschen sollen, ebenso wie alle anderen, selbstbestimmt und gleichberechtigt am Arbeitsleben teilhaben können. Mit dieser besonderen Verantwortung ist der Betriebsrat nicht allein. Gemeinsam mit ihm setzt sich die Schwerbehindertenvertretung (SBV) für die schwerbehinderten Menschen ein.
Die SBV verfügt über spezielle Kenntnisse, die der Betriebsrat für seine Aufgabenwahrnehmung nutzen kann und nutzen sollte. Die Aufgabenvielfalt und -menge beider Vertretungen lässt es wenig sinnvoll erscheinen, das Rad zweimal zu erfinden. Aus der Aufgabenübersicht wird erkennbar, dass eine frühzeitige Abstimmung der Aktivitäten, eine gegenseitige Unterstützung sowie eine intensive Zusammenarbeit zugunsten der schwerbehinderten Beschäftigten des Betriebs nicht nur wünschenswert und sinnvoll, sondern zur optimalen Durchsetzung der Interessen der schwerbehinderten Bewerber und Beschäftigten notwendig sind.
Rechtliche Rahmenbedingungen
- Rechte/Pflichten des Betriebsrates
- Rechte/Pflichten der SBV
- Pflichten des AG nach BetrVG und SGB IX
Wege der Zusammenarbeit
- Gemeinsames Auftreten
- Zusammenwirken
- Aufgaben des BR und der SBV
- Information und Teilnahme
Umsetzung der Zusammenarbeit
- Prävention
- BEM
- Gesundheitsförderung
- Arbeitsplanung des BR und der SBV
- Eckpunkte einer Inklusionsvereinbarung
Vorlage Beschlussfassung
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