Inhalt
Wie in jedem Jahr, so treten auch 2020 wieder einige neue Gesetze und Regelungen in Kraft, die für die Arbeit der Betriebsräte und Personalräte von großem Interesse sind.
Lohn und Gehalt
Beitrag der Arbeitslosenversicherung sinkt auf 2,4%
Seit dem 01.01.2020 ist der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung erneut um 0,1 Punkte auf 2,4% gesunken. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2022.
Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn wird von 9,19 Euro auf 9,35 Euro angehoben.
Mindestlohn für Auszubildende
Mit der Modernisierung des Berufsbildungsgesetzes wird eine Mindestvergütung von Auszubildenden eingeführt. Im ersten Ausbildungsjahr liegt sie bei 515 Euro, ab 2021 dabei bei 550 Euro.
Mindestlohn in der Pflege
Der allgemeine Pflegemindestlohn, welcher noch bis zum 30.04.2020 gilt, liegt aktuell bei 11,05 Euro pro Stunde in Westdeutschland und 10,55 Euro in Ostdeutschland. Danach soll, im Rahmen des seit November 2019 gültigen Gesetzes für bessere Löhne in der Pflege, eine Pflegekommission Vorschläge für unterschiedliche Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte unterbreiten. Diese sollen dann durch das Bundesarbeitsministerium für die gesamte Branche und für ganz Deutschland gelten.
Anstieg der Rente
Ab 1. Juli 2020 wird die Rente in Westdeutschland um 3,15 % und um 3,92 % in Ostdeutschland erhöht. Wichtig dabei: Es kann durch diese Erhöhung dazu kommen, dass Rentner eine Steuererklärung einreichen müssen. Dies sollte geprüft werden.
Entlastung bei der gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebsrentner
Betriebsrentner müssen nur noch für den Teil ihrer Betriebsrente Beträge zahlen, die über dem künftigen Freibetrag von 159 Euro liegen.
Soziales
Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Seit dem 01.01.2020 gelten neue Einkommensgrenzen für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung. Auch bei der Sozialversicherung ändern sich einige wichtige Werte.
Beitragsbemessungsgrenze* der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.01.2020
West: 6.900 Euro pro Monat
Ost: 6.450 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze* der knappschaftlichen Rentenversicherung ab 01.01.2020
West: 8.450 Euro pro Monat
Ost: 7.900 Euro pro Monat
Beitragsbemessungsgrenze* der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2020
56.250 Euro jährlich
*Beitragsbemessungsgrenze: Bis zu diesem Höchstbetrag ist das Einkommen eines Beschäftigten beitragspflichtig, alles darüber ist beitragsfrei.
Versicherungspflichtgrenze** der gesetzlichen Krankenversicherung ab 01.01.2020
62.550 Euro jährlich
**Versicherungspflichtgrenze: Bis zu dieser Grenze des jährlichen Bruttoarbeitsentgeltes müssen Beschäftigte gesetzlich krankenversichert sein. Wer darüber hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen.
Quelle: www.bundesregierung.de
Höherer Regelbedarfssatz in der Grundsicherung und Sozialhilfe
Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung erhalten 1,88 % mehr Geld. Auch die Leistungen für ältere Kinder und Jugendliche wurden um jeweils 6 Euro monatlich angehoben. Für Kinder bis zu sechs Jahren erhöht sich der Regelbedarfssatz um fünf Euro.
Unterhaltszahlung für Pflegebedürftige
Erwachsene Kinder von pflegebedürftigen Eltern werden erst dann zu Unterhaltszahlungen herangezogen, wenn ihr Jahreseinkommen 100.000 Euro brutto übersteigt. Diese Grenze gilt auch für Menschen, die Angehörige mit Behinderung versorgen. Sie erhalten eine Zuzahlungsbefreiung, z. B. für den barrierefreien Wohnungsumbau.
3. Stufe des Bundesteilhabegesetzes tritt in Kraft
Die Eingliederungshilfe ist nun nicht mehr Teil der Sozialhilfe, sondern wurde als eigenständiges Leistungsrecht in das Neunte Sozialgesetzbuch eingebettet. Damit ist die dritte Stufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft getreten. Die bisher unübersichtlich verteilten Regelungen zu Leistungen der Eingliederungshilfe wurden somit gebündelt und in vier Leistungsgruppen aufgeteilt.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Lebenshilfe.
Ein weiterer Bestandteil ist die Verbesserung der Einkommens- und Vermögensanrechnung für Menschen mit Behinderung. Damit soll der Anreiz erhöht werden, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen.
Anstieg des Kinderfreibetrages und Grundfreibetrages
Der seit 01.01.2020 gültige Kinderfreibetrag liegt jetzt bei 7.812 Euro. Ebenfalls stieg der Grundfreibetrag für Erwachsene auf 9.408 Euro an. Auf diesen Teil des Einkommens muss keine Einkommenssteuer gezahlt werden.
Arbeit und Ausbildung
Neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe
Als Teil des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe gibt es die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe. Damit wurden die bisher separat geregelten Pflegeausbildungen zu einer Pflegeausbildung für die Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege zusammengelegt. Die Ausbildung ist kostenlos und es wird eine Ausbildungsvergütung gezahlt.
Duales Studium für Hebammen
Hebammen und Entbindungshelfer sollen künftig ein duales Studium absolvieren. Dazu wird die bisherige Ausbildung in ein wissenschaftliches Studium mit hohem Praxisanteil überführt. Dauer des Studiums: sechs bis acht Semester.
Datenschutz und Whistleblowing
Bereits schon seit November 2019 in Kraft: Das 2. Datenschutzanpassungsgesetz, welches unter anderem § 38 BDSG abänderte. Demnach ist ein Datenschutzbeauftragter dann zu bestellen, wenn mindestens 20 Personen im Unternehmen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Dies soll vor allem kleine und mittelständische Unternehmen entlasten.
Auch im Bereich „Whistleblowing“ wird sich in den kommenden 1 bis 2 Jahren einiges tun. Denn seit Dezember 2019 gilt die sogenannte „Whistleblowing-Richtlinie“ in der EU. Diese Richtlinie 2019/1937 des europäischen Parlaments und Rates wurde zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erstellt. Damit sollen für eben diese Personen EU-weit einheitliche Schutz-Standards gelten. Die EU-Mitgliedsstaaten haben nun 2 Jahre Zeit, diese Richtlinie in die nationale Gesetzgebung zu übernehmen.
Einwanderung
Beschäftigungsduldungsgesetz
Dieses Gesetz soll Arbeitgebern und Geduldeten mehr Rechtssicherheit bieten. Geduldete, die erwerbstätig und gut integriert sind, sollen dadurch einen verlässlichen Status erhalten können. So kann die neu eingeführte Beschäftigungsduldung nach 30 Monaten bei erfüllten Voraussetzungen in eine Aufenthaltserlaubnis führen. Auch erhalten abgelehnte Asylbewerber ab jetzt die Möglichkeit, ihre begonnene Ausbildung abzuschließen. Weitere Informationen lesen Sie hier.
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Den Fachkräftemangel bekämpfen und Anreize schaffen – dieses Ziel hat das Fachkräfteeinwanderungsgesetz, welches ab 1. März 2020 in Kraft tritt. Damit sollen qualifizierte ausländische Fachkräfte aus Nicht-EU-Staaten leichter Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erhalten. Unterstützend sollen Verbände und Politik aktiv die Anwerbung von Fachkräften aus dem Ausland vorantreiben. Unter dem Begriff „Fachkräfte“ versteht das Gesetz Hochschulabsolventen sowie Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung.
Die Bestimmungen der Einreise zur Arbeitssuche wurden damit gelockert. Fachkräfte dürfen für bis zu sechs Monate nach Deutschland kommen, um einen Job zu suchen. Voraussetzung hierfür sind deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung. Sonderregelungen gibt es für IT-ler und ältere Fachkräfte. IT-ler dürfen auch ohne Ausbildung einreisen. Allerdings müssen sie nachweisen, dass sie bereits mehrere Jahre in der Branche gearbeitet haben. Für Fachkräfte ab 45 gelten ab jetzt verschärfte Regelungen. Sie müssen künftig für einen Aufenthalt zur Beschäftigung ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen können.