Am 14. Juni 2021 ist die Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am Folgetag in Kraft getreten.
Viele Personalvertretungen hatten die Hoffnung, dass sich mit dieser Änderung des BPersVG ihre Arbeit grundlegend verbessern wird.
Die Forderungen an die Politik aus dem Bereich der Arbeitnehmervertretungen waren sehr eindeutig: Stärkung der Rechte des Personalrates (Allzuständigkeit), Verbesserung der Freistellungsstaffeln, einheitliche Personalvertretung, um nur einige zu nennen.
„Der große Wurf ist es nicht geworden“, so der einhellige Tenor vieler Rechtsexperten. Dennoch lohnt es sich mit den Änderungen des BPersVG auseinanderzusetzen, um diese im Alltag der Personalratsarbeit umsetzen zu können.
Änderung der Paragrafenfolge
Änderungen bei Wahl des Personalrates
- Wahlberechtigung
- Wählbarkeit zur JAV
- keine personalratslose Zeit (Übergangsmandat etc.)
Selbstmanagement des Personalrates
- Änderungen in der Geschäftsführung
- Freistellungen
- Befangenheit des PR-Mitglied
- Video- und Telefonsitzungen
- Elektronische Kommunikation
- Digitalisierung der PR-Arbeit
Änderungen/Neuerungen bei den Beteiligungsrechten des PR
- Erweiterung des Mitwirkungs- und Mitbestimmungskataloges
- Initiativrecht des PR
- Einigungsstelle – Letztentscheidungsrecht
- Flexibilisierung von Fristen
Datenschutz
- Verantwortlichkeit für den Datenschutz im PR-Büro
- Datenschutzkonzept im PR-Büro notwendig?
Vorlage Beschlussfassung
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