Die Rolle des Arbeitgebers


FAQ Betriebsratswahl
Der Wahlvorstand
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Kanditaten für den Betriebsrat
Themenschwerpunkte
Der Arbeitgeber
Gerade bei der erstmaligen Wahl eines Betriebsrates – aber auch bei allen weiteren Betriebsratswahlen – ist der Wahlvorstand auf die Zuarbeit des Arbeitgebers angewiesen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Wahlvorstand alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber hat den Wahlvorstand beispielsweise bei der Aufstellung der Wählerliste zu unterstützen.
Aushändigung erforderlicher Unterlagen
Bei der erstmaligen Betriebsratswahl in Betrieben mit bis zu einhundert wahlberechtigten Arbeitnehmern gilt eine Besonderheit: Es findet das zweistufige vereinfachte Wahlverfahren Anwendung. Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Unterlagen deshalb bereits der einladenden Stelle – das können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer oder die Gewerkschaft sein – auszuhändige.
Mehr zum Thema „die erste Betriebsratswahl“ lesen Sie hier.
Kostentragungspflicht
Der Arbeitgeber trägt die Kosten der Betriebsratswahl – angefangen von Schulungskosten für die Mitglieder des Wahlvorstands über Lohnfortzahlung für erforderliche Wahlvorstandsarbeit während der Arbeitszeit bis hin zu Porto- und Sachkosten und vieles mehr.
Verbot der Wahlbeeinflussung
Gleichzeitig ist dem Arbeitgeber Wahlbeeinflussung – und damit jeglicher Einfluss auf die Zusammensetzung des (zukünftigen) Betriebsrates – untersagt. Er darf zum Beispiel die an der Wahl beteiligten Gruppen nicht unterschiedlich behandeln, muss sich der Wahlwerbung für bestimmte Kandidaten oder Listen enthalten und darf keine finanzielle Unterstützung für einzelne Kandidaten oder Listen geben. Andererseits muss der Arbeitgeber zulässige Wahlwerbung unter Berücksichtigung der betrieblichen Gegebenheiten gestatten.
Wahlbehinderung
Wichtig ist, dass die Betriebsratswahl gesetzlich geschützt ist: Die Behinderung der Betriebsratswahl stellt ebenso wie die Einschränkung der Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts einen Straftatbestand dar.
Spätestens wenn die Initiatoren der Wahl durch die Einladung zur ersten Versammlung einen besonderen, gesetzlichen Kündigungsschutz bekommen haben, kann es sich lohnen, offen auf den Arbeitgeber zuzugehen. Bieten Sie Gespräche an, um eine Vertrauensbasis zu schaffen für gute Betriebsratsarbeit und damit den Grundstein zu legen für eine gelingende Zusammenarbeit zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs.
Weitere Informationen finden Sie auf folgenden Seiten:
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