Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Weiterbildung des Arbeitnehmers, so stellt dies keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar – so entschied das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 09.08.2016.
Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Weiterbildung des Arbeitnehmers, so stellt dies keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar – so entschied das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 09.08.2016.