Die bisherige Rechtsprechung des BAG sah in der Gestellung von DRK-Schwestern, welche aufgrund der Vereinsmitgliedschaft Arbeitsleistungen erbringen und mit der Schwesternschaft keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben, keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Nach Auffassung des BAG sind Vereinsmitglieder der DRK-Schwesternschaft keine Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitnehmerbegriffs. Somit war die […]