Kein Schadensersatz wegen fehlendem Vaterschaftsurlaub - Urteil des Landgericht Berlin II, 26 O 133/24
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Kein Schadensersatz wegen fehlendem Vaterschaftsurlaub

EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (RL 2019/1158) nicht ordnungsgemäß umgesetzt

Muss Deutschland einen speziellen, bezahlten Vaterschaftsurlaub nach der Geburt eines Kindes einführen? Diese Frage beschäftigte das Landgericht Berlin II, das nun eine Klage auf Schadensersatz abgewiesen hat. Ein Vater hatte geltend gemacht, dass Deutschland die EU-Vereinbarkeitsrichtlinie (RL 2019/1158) nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe und ihm daher ein Anspruch auf Schadensersatz zustehe.

Der Fall: Ein Vater klagt auf Schadensersatz

Der klagende Vater hatte nach der Geburt seines Kindes Erholungsurlaub genommen. Seiner Auffassung nach hätte ihm ein zweiwöchiger bezahlter Vaterschaftsurlaub zugestanden, da dieser von der EU-Richtlinie vorgeschrieben werde. Da Deutschland ihn nicht umgesetzt habe, forderte er Schadensersatz. Die Bundesregierung hielt dagegen, dass die bestehende Elternzeitregelung ausreichend sei.

Das Landgericht Berlin II folgte der Argumentation des Staates und wies die Klage ab (Urt. v. 01.04.2025, Az. 26 O 133/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung beim Kammergericht kann innerhalb eines Monats erfolgen.

Das Urteil: Bestehende Regelungen sind ausreichend

Das Gericht entschied, dass die deutschen Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld ausreichen, um die EU-Vorgaben zu erfüllen. Die Richtlinie erlaubt es, bestehende nationale Regelungen anzurechnen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Väter könnten bereits nach jetziger Rechtslage für bis zu sieben Monate Elterngeld beziehen und auch für nur zwei Wochen Elternzeit beantragen. Da während längerer Elternzeit eine Bezahlung von mindestens 65 % des Nettoeinkommens möglich ist, sei ein zusätzlicher, speziell bezahlter Vaterschaftsurlaub nicht erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung dagegen ist zulässig.

Quelle: Landgericht Berlin II, Urteil vom 1.4.2025, 26 O 133/24

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