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Dauert eine Erkrankung länger als sechs Wochen, endet die gesetzliche Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers. Anders dagegen, wenn Arbeitnehmer/innen nach dieser Frist wieder arbeitsfähig sind, dann aber wegen einer anderen Krankheit unmittelbar wieder ausfallen. In diesem Fall besteht nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) ein neuer sechswöchiger Zahlungsanspruch.
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WAS ABER SIND „ANDERE ERKRANKUNGEN“ – UND WER MUSS DIESE NACHWEISEN?
Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) sorgt jetzt für mehr Klarheit. Es nimmt die Arbeitnehmer/innen weitreichend in die Pflicht!
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DER AKTUELLE FALL
Ein 62jähriger Arbeitnehmer war wegen Wirbelgelenkbeschwerden für sechs Wochen arbeitsunfähig. Anschließend erhielt er vom Hausarzt eine weitere mehrwöchige Krankschreibung, diesmal wegen Schulterbeschwerden. Der Arbeitgeber verweigerte eine erneute Entgeltfortzahlung.
Daraufhin klagte der Arbeitnehmer diese ein. Das BAG hat dazu am 25.5.2016 abschließend im Sinne des Arbeitgebers entschieden: Demnach müssen sowohl Ende als auch Anfang einer Arbeitsunfähigkeit eindeutig vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Bestehen hier Zweifel, geht dies zu Ihren Lasten.
Das BAG-Urteil vom 25.5.2016 (Az. 5 AZR 318/15) ist im Wortlaut abrufbar unter www.bundesarbeitsgericht.de
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Musteraushang für Betriebsrat und Personalrat
Dauert eine Erkrankung länger als sechs Wochen, endet die gesetzliche Entgeltortzahlung des Arbeitgebers. Anders dagegen, wenn Arbeitnehmer/innen nach dieser Frist wieder arbeitsfähig sind, dann aber wegen einer anderen Krankheit unmittelbar wieder ausfallen. Wer dann in der Nachweispflicht steht, was das BAG dazu sagt - all das lesen Sie und Ihre Mitarbeiter in unserem neuen Musteraushang!
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- Musteraushang für Betriebsräte "Langzeitkranke Arbeitnehmer" als Word
- Musteraushang für Betriebsräte "Langzeitkranke Arbeitnehmer" als PDF
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- Musteraushang für Personalräte "Langzeitkranke Arbeitnehmer" als Word
- Musteraushang für Personalräte "Langzeitkranke Arbeitnehmer" als PDF
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