Laut § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Kündigungszugang erhoben werden. Stellt sich nach Ablauf dieser Frist heraus, dass die gekündigte Arbeitnehmerin zum Zeitpunkt der Kündigung unwissentlich schwanger war, so ist die Kündigungsschutzklage auf Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG nachträglich zuzulassen.
Doch darf diese Kündigungsschutzklage auch nachträglich eingereicht werden, wenn die Schwangerschaft bereits ein paar Wochen vorher durch einen positiven Schwangerschaftstest angezeigt worden war?
Kündigung und (unwissentlich) schwanger
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls erhielt von der Beklagten eine ordentliche Kündigung zum 30. Juni 2022. Diese ging ihr am 14. Mai 2022 zu. Am 29. Mai führte die Klägerin einen Schwangerschaftstest durch, welcher positiv war. Einen Termin beim Frauenarzt erhielt sie allerdings erst für den 17. Juni.
Am 13. Juni 2022, also bereits nach Ablauf der regulären Frist von drei Wochen nach § 4 KSchG, reichte die Klägerin Kündigungsschutzklage ein und beantragte deren nachträgliche Zulassung. Ein am 21. Juni 2022 nachgereichtes ärztliches Zeugnis bestätigte die Schwangerschaft mit einem errechneten Beginn zum 28. April 2022.
Doch die beklagte Arbeitgeberin war der Meinung, dass die Klägerin durch den positiven Schwangerschaftstest bereits innerhalb der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG Kenntnis von der Schwangerschaft erlangt habe. Damit sei eine nachträgliche Zulassung nicht möglich.
Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht. Und auch die Revision der Beklagten vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte keinen Erfolg.
Die Richter bestätigten die Unwirksamkeit der Kündigung wegen der Schwangerschaft. Zwar habe die werdende Mutter die Klagefrist versäumt, doch das Gericht erlaubte die verspätete Klage gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG. Denn erst mit der ärztlichen Untersuchung konnte sie sich sicher sein, tatsächlich schwanger zu sein. Der positive Schwangerschaftstest reichte hierfür nach Ansicht des Gerichts nicht aus, um die notwendige sichere Kenntnis zu erlangen. Dass der Termin erst Mitte Juni möglich war, lag nicht in der Schuld der Klägerin.
Vereinbarkeit mit EU-Recht
Das Bundesarbeitsgericht betonte, dass diese Auslegung der deutschen Gesetze (§§ 4, 5 KSchG und § 17 MuSchG) im Einklang mit den europäischen Vorgaben zum Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen steht (Richtlinie 92/85/EWG). Es verwies dabei auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Fall "Haus Jacobus" vom 27. Juni 2024, das ähnliche Grundsätze aufgestellt hat. Der Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin hat hier Vorrang, auch wenn sie die Klagefrist unverschuldet versäumt hat, weil sie erst später von ihrer Schwangerschaft erfuhr.
Quelle: PM zum Urteil des BAG vom 3.4.2025, 2 AZR 156/24
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