Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht bereits mit Abschluss des Arbeitsvertrags, sondern erst mit Beginn der Entgeltfortzahlung entsteht.
Krankmeldung ab dem ersten Arbeitstag sorgt für Kündigung
Ein 36-jähriger Arbeitsloser aus dem Landkreis Cuxhaven schloss Anfang Oktober 2023 einen Arbeitsvertrag als Lagerist mit einem Monatslohn von 3.000 Euro brutto. Er trat die Stelle jedoch nie an, da er sich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses krankmeldete. Zwei Wochen später wurde er innerhalb der Probezeit gekündigt.
Die Krankenkasse verweigerte die Zahlung von Krankengeld mit der Begründung, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. Der Mann klagte gegen das Unternehmen und forderte seine Anmeldung zur Sozialversicherung ab Vertragsbeginn. Er argumentierte, dass bereits durch den Abschluss eines Arbeitsvertrags ein Beschäftigungsverhältnis begründet werde, unabhängig davon, ob er tatsächlich arbeite.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung
Das LSG wies die Klage ab. Ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis setze voraus, dass der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall habe. Nach § 3 Abs. 3 EFZG entstehe dieser Anspruch jedoch erst nach vier Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Dies solle verhindern, dass Arbeitgeber für neue Mitarbeitende sofort Entgeltfortzahlung leisten müssen, wenn diese direkt nach Arbeitsbeginn erkranken.
Da der Kläger die Arbeit nie aufgenommen hatte und keinen Entgeltanspruch gegen den Arbeitgeber besaß, lag kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Der Mann müsse sich daher zunächst an seine Krankenkasse wenden, bevor er Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen könne.
Quelle: PM des LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 21.1.2025 - L 16 KR 61/24
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