Nach § 43 BetrVG hat der Betriebsrat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen. Doch gibt es hierbei Beschränkungen hinsichtlich des Zeitpunktes? Darf ein Arbeitgeber verlangen, dass die Betriebsversammlung nur außerhalb der Arbeitszeit stattfindet? Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG) zu klären.
Betriebsversammlung soll nur außerhalb der Arbeitszeit stattfinden
Geklagt hatte ein Betriebsrat eines privaten Unternehmens, das im Auftrag der Bundespolizei mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen an Flughäfen in Nordrhein-Westfalen durchführt.
Nachdem es im Vorfeld bereits Unstimmigkeiten hinsichtlich der Durchführung von Betriebsversammlungen gegeben hatte, teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass Betriebs- und Teilbetriebsversammlungen aufgrund der Eigenart des Betriebs nur außerhalb der Arbeitszeit stattfinden dürfen. Der Betriebsrat hielt dies für eine Behinderung der Betriebsratsarbeit und beantragte eine gerichtliche Klärung.
Gericht fordert vertrauensvolle Zusammenarbeit
Das LAG gab dem Betriebsrat in Teilen Recht, dass Betriebsversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit durchgeführt werden dürfen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die organisatorisch-technische Eigenart des Betriebs es zwingend erfordert, die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten.
Die Eigenart bezieht sich, nach Ansicht des Gerichts, auf den konkreten Betrieb und nicht auf den gesamten Wirtschaftszweig. Wirtschaftliche Gründe allein reichen dabei nicht aus, um Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit zu rechtfertigen. Nur wenn eine absolute wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, könnte dies berücksichtigt werden.
Auch bei Betrieben mit durchgehendem Dienstbetrieb (z.B. Flughäfen, Verkehrsbetriebe) kommt es auf den Einzelfall an. Eine zwingende Ausnahme besteht nicht automatisch. Selbst bei Warenhäusern oder Ladengeschäften, bei denen die Arbeitszeit mit den Öffnungszeiten zusammenfällt, müssen Betriebsversammlungen nicht zwangsläufig außerhalb der Arbeitszeit stattfinden. Die Versammlungen sollen in umsatzschwache Zeiten gelegt werden, nicht aber in Hauptgeschäftszeiten (z.B. Vorweihnachtszeit oder Wochenenden).
Das Gericht betonte das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG, wonach die Interessen des Betriebsrats und der Arbeitgeberin gleichrangig sind.
Konkrete Vorgaben für Teilbetriebsversammlung
Im konkreten Fall hat das Gericht den Antrag auf uneingeschränkte Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit abgelehnt, da keine zeitliche Begrenzung vorgesehen war und erhebliche betriebliche Abläufe hätten beeinträchtigt werden können. Hingegen wurde ein Teilbegehren, das Teilbetriebsversammlungen in bestimmten, weniger arbeitsintensiven Zeiträumen vorsieht, für zulässig erklärt.
Die Richter haben für den Fall folgende konkrete Bedingungen für die Durchführung der Teilbetriebsversammlung festgelegt:
- Maximal 12 Teilbetriebsversammlungen pro Quartal
- Jeweils zwei Versammlungen pro Tag an sechs Tagen im Quartal
- Dauer der Versammlung max. 4 Stunden
- Nur montags oder mittwochs
- Außerhalb der Schulferien in NRW
- Teilnehmerzahl pro Versammlung von 80 Beschäftigten
- interessierte Beschäftigte müssen sich beim Betriebsrat und, mit dreimonatiger Vorlaufzeit, bei der Arbeitgeberin für einen konkreten Termin melden
Die Arbeitgeberin darf die Arbeitnehmer nicht verpflichten, ausschließlich außerhalb ihrer Arbeitszeit an Versammlungen teilzunehmen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro pro Verstoß.
Das LAG hat die Beschwerde zum BAG zugelassen.
Quelle: LAG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2024, 12 TaBV 21/24
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