Unterbricht ein Betriebsratsmitglied aufgrund dringender BR-Tätigkeit seinen Urlaub, stellt sich die Frage, ob daraus ein Anspruch auf Zeitgutschrift entsteht. Dazu hatte das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) im Juni 2024 ein Urteil gesprochen.
Betriebsratsvorsitzender unterbricht Erholungsurlaub
Der Kläger ist Vorsitzender eines 5-köpfigen Betriebsrates, welcher bei dem Beklagten, einem Verpackungshersteller, gebildet wurde. Es finden Tarifverträge der Papier, Pappe und Kunststoff verarbeitenden Industrie Anwendung.
Ende 2022 beantragte der Kläger einen 5-tägigen Erholungsurlaub, welcher durch den Arbeitgeber gewährt wurde. Genau in diesem Zeitraum wurde eine kurzfristige Betriebsversammlung angesetzt. Für deren Vor- und Nachbereitung unterbrach der BR-Vorsitzende ohne Zustimmung des Arbeitgebers für insgesamt 18,5 Stunden seinen Urlaub. Diese Zeit forderte er dann als Gutschrift auf sein Arbeitszeitkonto, doch der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Urlaubsunterbrechung war keine betriebliche Notwendigkeit
Sowohl die erste Instanz als auch das LAG sahen für eine Zeitgutschrift keinen Anlass. Der Kläger hatte seinen Anspruch mit § 37Abs. 2 bzw. § 37Abs. 3 BetrVG begründet. Doch nach Ansicht der Richter musste der Kläger im Zeitraum 20. bis 22.12.2022 nicht von seiner Arbeit für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben befreit werden, weil er ohnehin aufgrund des Urlaubs nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet war.
Daher könne kein Anspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG hergeleitet werden.
Auch § 37 Abs. 3 BetrVG wurde von den Richtern nicht als Begründung anerkannt. Dieser regelt den Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Ausgleich, wenn sie aufgrund betriebsbedingter Gründe außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten ausüben müssen. Diese Gründe müssen sich aus der Natur des Betriebs, den Arbeitsabläufen oder der Beschäftigungslage ergeben.
Zusätzliche Vergütung ist nicht mit dem Ehrenamtsprinzip vereinbar
Der Kläger erhielt während seines Urlaubs sowohl Entgelt als auch eine Stundengutschrift von 7,5 Stunden pro Urlaubstag. Eine zusätzliche Vergütung für die Betriebsratstätigkeit wäre jedoch nicht mit dem Ehrenamtsprinzip aus § 37 Abs. 1 BetrVG und dem Begünstigungsverbot nach § 78 Satz 2 BetrVG vereinbar.
Im Fall einer Verhinderung, wie etwa bei Urlaub, übernimmt der Stellvertreter des Betriebsratsvorsitzenden nach § 26 Abs. 2 BetrVG die Vertretung. Die Gewährung von Erholungsurlaub führt dazu, dass der Betriebsratsvorsitzende von seinen Amtspflichten entbunden wird.
Keine betriebliche Übung
Auch eine betriebliche Übung lag nach Ansicht der Richter nicht vor. Zwar hatte der Kläger einige Fälle angeführt, bei denen in der Vergangenheit Zeitgutschriften erfolgten, doch das reichte den Richtern nicht aus.
Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 13.06.2024, 5 Sa 255/23
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