Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bei personellen Einzelmaßnahmen betreffen auch die Ein- und Umgruppierung von Beschäftigten. Erwirbt ein Arbeitnehmer z. B. durch Fortbildung Fertigkeiten, welche ihn dazu berechtigen, in eine höhere Vergütungsklasse aufzusteigen, so ist hier der Betriebsrat zu beteiligen.
Doch wie verhält es sich, wenn diese Gehaltsanpassung ein vollfreigestelltes Betriebsratsmitglied betrifft? Ist auch hier der Betriebsrat mitbestimmungsberechtigt? Dazu hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Fall entschieden.
Weiterbildung eines BR-Vorsitzenden führt zur Höhergruppierung
Geklagt hatte ein Betriebsrat, der bei der Arbeitgeberin, einer Betreiberin von zwei Autohäusern in Leipzig, gebildet wurde. Der dort vollfreigestellte Betriebsratsvorsitzende hatte 2021 erfolgreich das Assessment-Center „Führungskräftepotenzial“ absolviert. Die Arbeitgeberin ordnete ihn daraufhin einer höheren Entgeltgruppe des Tarifvertrags zu. Hierzu wurde der Betriebsrat nicht angehört. Dagegen wehrte sich der Betriebsrat und war der Meinung, dass er bei einer Gehaltserhöhung durch Einstufung in eine höhere Entgeltgruppe beteiligt hätte werden müssen.
In der Vorinstanz gab das sächsische Landesarbeitsgericht dem Betriebsrat Recht und sah in diesem Fall ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG.
Kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG
Die dagegen von der Arbeitgeberin eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG, wenn das Arbeitsentgelt eines freigestellten Betriebsratsmitglieds gemäß § 37 Abs. 4 oder § 78 Satz 2 BetrVG erhöht wird.
Nach § 99 BetrVG darf der Betriebsrat bei Ein- und Umgruppierungen mitwirken, was bedeutet, dass er bei der Zuordnung einer Tätigkeit zu einer bestimmten Entgeltgruppe beteiligt wird. Eine solche Zuordnung findet jedoch bei der Anpassung des Arbeitsentgelts eines freigestellten Betriebsratsmitglieds nicht statt. Stattdessen wird die Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen angepasst: entweder entsprechend der Gehaltsentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb oder um eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn das Betriebsratsmitglied aufgrund seiner Freistellung keine besser bezahlte Position übernehmen konnte.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 26.11.2024, 1 ABR 12/23
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