Beitrag zum Thema Arbeiten während der Elternzeit - was ist möglich - Teilzeit, Selbstständigkeit; welche Risiken gibt es, was ist zu beachten, wie kann der Betriebsrat helfen - Wissen für den Betriebsrat, kostenloser Download einer Zusammenfassenung zum Thema, Aushang, Hintergrundwissen für den Betriebsrat
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Arbeiten während der Elternzeit – Was ist möglich?

Was gilt bei Teilzeit, Selbstständigkeit, Krankenkasse und Kündigungsschutz?

In Zeiten von Inflation und Teuerungsraten, sind Einbuße im Einkommen oftmals schwer zu verkraften. Gerade während der Elternzeit stellt sich daher oft die Frage, ob und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit möglich ist, um die Haushaltskasse aufzubessern.

Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen.

Darf ich während der Elternzeit arbeiten?

Grundsätzlich ist eine Erwerbstätigkeit während der Elternzeit beim eigenen Arbeitgeber, bei einem anderen Arbeitgeber oder in Selbstständigkeit möglich, jedoch gelten bestimmte Voraussetzungen.

Wer schon vor der Elternzeit in Teilzeit mit bis zu 32 Stunden pro Woche beim eigenen Arbeitgeber gearbeitet hat, kann die Arbeit einfach fortsetzen. Der einzige Unterschied ist nun der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG.

Für Arbeitnehmer, welche vor der Elternzeit in Vollzeit gearbeitet haben und nun in Teilzeit arbeiten möchten, oder solche, die bereits in Teilzeit beschäftigt waren und nun noch weiter Stunden reduzieren wollen, gelten folgende gesetzliche Voraussetzungen (§ 15 Abs. 7 BEEG):

  • Das Arbeitsverhältnis besteht länger als 6 Monate ohne Unterbrechung.
  • Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (ohne Auszubildende).
  • Die Arbeitszeit von mind. 15 bis max. 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt mit einer Dauer von mind. 2 Monaten.
  • Der Antrag muss form- und fristgerecht gestellt werden:
    • Formgerecht: Bisher galt, dass der Antrag in Schriftform gemäß § 126 BGB erfolgen muss. Das bedeutet mit eigenhändiger Unterschrift oder notariell beglaubigt. Für Kinder, welche ab dem 1. Mai 2025 geboren werden, ändert sich dieses Vorgehen. Grund ist die Neuregelung aus dem Bürokratieentlastungsgesetz. Demnach ist es dann möglich, den Antrag in Textform an den Arbeitgeber zu übermitteln. Das kann also per E-Mail, Fax oder sogar SMS erfolgen.
    • Fristgerecht: Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss für ein Kind von 0 bis zum vollendeten 3 Lebensjahres spätestens 7 Wochen und für ein Kind vom 3. Geburtstag bis zum vollendeten 8. Lebensjahres spätestens 13 Wochen vor Beginn der Teilzeittätigkeit erfolgen.
  • Der Arbeitgeber lehnt den Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit nicht form- und fristgerecht ab:
    • Fristgerecht: Ablehnungsfrist gemäß § 15 Abs. 5 Satz 2 BEEG – Frist von 4 Wochen nach Zugang des Antrages bei Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres, Frist von 8 Wochen nach Zugang bei Kindern zwischen 3. und 8. Lebensjahr
    • Formgerecht: Die Ablehnung kann in Textform erfolgen.

Bitte beachten: Die Regelung der 32 Wochenstunden gilt für Kinder, welche nach dem 1.9.2021 geboren wurden. Für Kinder, die davor geboren wurden, gilt die Regelung von max. 30 Wochenstunden. Das ist wichtig, da Arbeitnehmer prinzipiell bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres die Möglichkeit haben, Elternzeit zu beantragen.

Ablehnung des Antrags auf Teilzeit während der Elternzeit durch den Arbeitgeber

Neben den formalen Anforderungen an eine Ablehnung sind auch die Ablehnungsgründe entscheidend. Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit nur ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe dagegensprechen. Diese liegen vor, wenn die Arbeitszeitverringerung die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt. Außerdem können unverhältnismäßige Kosten zu einer berechtigten Ablehnung führen.

Wichtig: Anders als bei der regulären Teilzeitbeschäftigung gemäß § 8 TzBfG müssen dringende betriebliche Gründe vorliegen, damit der Arbeitgeber den Teilzeitantrag ablehnen kann. Dadurch sind die rechtlichen Hürden für Arbeitgeber höher, und eine pauschale Ablehnung wird vor Gericht strenger geprüft.

Solche dringenden betrieblichen Gründe können sein:

  • Kein ausreichender Beschäftigungsbedarf aufgrund von Überkapazitäten
  • Eine bereits eingestellte Elternzeitvertretung, die ihre Arbeitszeit nicht verringern will

Gerichte entscheiden jedoch oft zugunsten der Arbeitnehmer. So stellte das Arbeitsgericht Köln (Urteil vom 15.03.2018, 11 Ca 7300/17) fest, dass eine Ablehnung nur auf tatsächlich schwerwiegende betriebliche Gründe gestützt sein darf.

Arbeiten in Teilzeit ohne Elternzeit aber mit Anspruch auf Elterngeld

Elterngeld kann auch ohne Elternzeit beantragt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin weiterhin arbeitet – allerdings in reduzierter Teilzeit – und trotzdem Anspruch auf Elterngeld hat.

Die Möglichkeit entsteht durch die unterschiedlichen Varianten des Elterngelds:

  1. Elterngeld Plus (§ 4 Abs. 1 S. 2 und 3 BEEG)

Eltern, die während des Bezugszeitraums von Elterngeld in Teilzeit arbeiten (bis zu 32 Stunden pro Woche), können Elterngeld Plus beantragen. Sie verzichten auf eine vollständige Elternzeit, reduzieren aber ihre Arbeitszeit und erhalten Elterngeld Plus als finanzielle Unterstützung. Dies ist besonders attraktiv für Eltern, die früher wieder in den Beruf einsteigen möchten, aber dennoch eine gewisse Einkommensabsicherung benötigen.

  1. Partnerschaftsbonus (§ 4 Abs. 1 S. 5 BEEG)

Eltern, die sich die Betreuung des Kindes teilen und beide gleichzeitig zwischen 24 und 32 Stunden pro Woche arbeiten, können den sogenannten Partnerschaftsbonus erhalten. Dafür müssen sie vier aufeinanderfolgende Monate parallel in Teilzeit arbeiten.

Auch hier gilt: Sie nehmen keine Elternzeit, sondern arbeiten einfach weniger und bekommen dafür finanzielle Unterstützung.

Praxisbeispiel:

Eine Mutter arbeitet nach der Geburt ihres Kindes weiterhin 25 Stunden pro Woche (statt vorher 40 Stunden).

  • Sie nimmt keine Elternzeit, hat aber durch die reduzierte Stundenzahl Einkommensverluste.
  • Um diesen Verlust teilweise auszugleichen, beantragt sie Elterngeld Plus.
  • Dadurch bekommt sie bis zu doppelt so lange Elterngeld (im Vergleich zum Basiselterngeld), aber in reduzierter Höhe.

Fazit:

Man kann Elterngeld ohne Elternzeit beziehen, wenn man in Teilzeit arbeitet und dadurch Einkommensverluste hat. Dies ist besonders für Eltern attraktiv, die möglichst früh wieder ins Berufsleben einsteigen, aber dennoch finanzielle Unterstützung durch den Staat erhalten möchten.

Selbstständigkeit oder Nebenjob in einem anderen Unternehmen

Während der Elternzeit ist es außerdem möglich, eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder einen Nebenjob in einem anderen Unternehmen auszuüben. Beide Varianten erfordern aber die Zustimmung des Arbeitgebers nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BEEG.

Der Antrag sollte in diesem Fall eine konkrete Beschreibung der Tätigkeit haben, damit der Arbeitgeber prüfen kann, ob betriebliche Gründe entgegenstehen – zum Beispiel eine Konkurrenzsituation oder die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung im eigenen Betrieb.

Eine Ablehnung des Arbeitgebers muss binnen 4 Wochen dem Antragsteller zugehen. Zu beachten: Auch wenn der Arbeitgeber nicht fristgerecht ablehnt, kann die Tätigkeit aus anderen (Rechts-)Gründen unzulässig sein (z. B. tarifliche Regelungen wie § 3 Abs. 3 Satz 2 TVöD).

Risiken bei nicht genehmigter Nebentätigkeit in einem anderen Unternehmen

Wer während der Elternzeit eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen ohne die erforderliche Zustimmung des Arbeitgebers aufnimmt, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen. Eine unerlaubte Nebentätigkeit kann als Pflichtverletzung gewertet werden, was im schlimmsten Fall eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung zur Folge haben kann.

Zudem besteht während der Elternzeit mit 0 % Arbeitsleistung zwar grundsätzlich ein Kündigungsschutz, dieser greift jedoch nicht bei schwerwiegenden Verstößen gegen arbeitsvertragliche Pflichten.

Verdienstgrenzen und Auswirkungen auf das Elterngeld

Die Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld wurden angepasst, sodass für Geburten ab dem 1. April 2024 eine Grenze von 200.000 Euro und ab dem 1. April 2025 eine Grenze von 175.000 Euro beim zu versteuernden Einkommen gilt. Wird diese Grenze überschritten, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.

Wichtig:

  • Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt, nicht das Bruttoeinkommen.
  • Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich nach Abzug von Werbungskosten, Sonderausgaben und anderen steuerlichen Abzügen, sodass es meist deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegt.

Diese Änderung betrifft insbesondere Eltern mit hohem Einkommen, die bislang noch Elterngeld beziehen konnten. Für Paare und Alleinerziehende mit Einkommen unterhalb dieser Grenzen bleibt der Anspruch bestehen.

Wie ist es nun bei zusätzlichem Einkommen durch eine Teilzeittätigkeit in der Elternzeit?

Das Einkommen, das Eltern während der Elternzeit erzielen, beeinflusst den Elterngeldanspruch nicht rückwirkend. Entscheidend für die Berechnung der Einkommensgrenze ist ausschließlich das zu versteuernde Einkommen des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes.

Aber: Das Elterngeld wird nach dem Differenzprinzip berechnet, sodass ein höheres Einkommen während der Elternzeit zu einer Reduzierung des Elterngeldes führt. Mit dem Elterngeld Plus besteht die Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum Leistungen zu beziehen, allerdings nur in halber Höhe des Basiselterngeldes. Um finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte jede Nebentätigkeit vorab mit der zuständigen Elterngeldstelle abgestimmt werden.

Krankenversicherung bei Nebentätigkeit in der Elternzeit

Die Krankenversicherung während der Elternzeit hängt davon ab, ob eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und wie hoch das Einkommen ausfällt.

Gesetzlich Versicherte:

  • Ohne Erwerbstätigkeit bleibt die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung in der Regel beitragsfrei bestehen – entweder über die Pflichtversicherung (bei vorheriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung) oder über die Familienversicherung (z. B. über den Ehepartner).
  • Bei einer Nebentätigkeit bis zu 32 Wochenstunden bleibt die beitragsfreie Familienversicherung bestehen, solange das Einkommen bestimmte Grenzen nicht überschreitet.

Privatversicherte:

  • Privatversicherte bleiben auch während der Elternzeit beitragspflichtig, selbst wenn sie kein Einkommen erzielen.
  • Ein Wechsel von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, etwa durch eine sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung.
  • Wer während der Elternzeit eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, muss weiterhin volle Beiträge zur privaten Krankenversicherung zahlen.

Wichtig:

Elterngeld zählt nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen. Deshalb werden darauf keine Beiträge zur Krankenversicherung erhoben.

Ein zusätzliches Einkommen kann jedoch die Art der Versicherung beeinflussen und dazu führen, dass eine freiwillige Versicherung notwendig wird.

Tipp: Um unerwartete Kosten zu vermeiden, sollte jede Nebentätigkeit vorab mit der Krankenkasse abgestimmt werden.

Risiken bei hohem Verdienst hinsichtlich der Krankenversicherung

Ein hoher Verdienst während der Elternzeit kann dazu führen, dass die beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt. Wird eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten, kann die freiwillige Versicherung notwendig werden, was mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Auch privat Versicherte müssen weiterhin ihre Beiträge entrichten, unabhängig davon, ob sie während der Elternzeit tatsächlich in ihrem Hauptberuf tätig sind oder nicht.

Gibt es Bußgelder?

Grundsätzlich sind Verstöße gegen die arbeitsrechtlichen Vorschriften zur Elternzeit nicht mit direkten Bußgeldern belegt. Allerdings können falsche Angaben gegenüber dem Arbeitgeber oder der Elterngeldstelle Konsequenzen haben. Wer unrichtige oder unvollständige Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit macht, riskiert die Rückforderung von Elterngeld oder anderen Sozialleistungen. In besonders schweren Fällen kann dies sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Kündigungsschutz bei Teilzeitarbeit

Der besondere Kündigungsschutz der Elternzeit (§ 18 BEEG) gilt auch dann, wenn während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet wird. Dabei ist aber nur das bisherige Arbeitsverhältnis geschützt und gilt nicht für neuaufgenommene Arbeitsverhältnisse bei anderen Arbeitgebern.

Wer schon vor der Geburt in Teilzeit gearbeitet hat und dies nach der Geburt unverändert fortführt, für den gilt der besondere Kündigungsschutz auch dann, wenn gar keine Elternzeit genommen wird (§ 18 Abs. 2 Satz 2 BEEG). Allerdings nur für die ersten 14 Lebensmonate des Kindes, in denen Elterngeld bezogen wird. Sobald das Kind 15 Monate alt ist, gilt der Kündigungsschutz nicht mehr, auch wenn dann immer noch Elterngeld bezogen wird.

Ausnahmen vom Kündigungsschutz

Trotz des Kündigungsschutzes während der Elternzeit kann es in Ausnahmefällen vorkommen, dass ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen möchte oder muss. Dies könnte beispielsweise bei einer Insolvenz des Unternehmens, einer teilweisen Stilllegung des Betriebs oder bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch den beschäftigten Elternteil der Fall sein. In solchen Fällen muss der Arbeitgeber einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Nach Anhörung des betroffenen Mitarbeiters trifft die Behörde eine Entscheidung. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Kündigung rechtsunwirksam.

Zuständige Behörden sind in

  • Baden-Württemberg: Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg, Regierungspräsidien
  • Bayern: Gewerbeaufsichtsämter
  • Berlin: Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit
  • Brandenburg: Landesämter für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit
  • Bremen: Gewerbeaufsichtsämter
  • Hamburg: Amt für Arbeitsschutz
  • Hessen: Regierungspräsidium
  • Mecklenburg-Vorpommern: Landesamt für Gesundheit und Soziales
  • Niedersachsen: Gewerbeaufsichtsämter
  • Nordrhein-Westfalen: Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales, Bezirksregierungen
  • Rheinland-Pfalz: Struktur- und Genehmigungsdirektionen
  • Saarland: Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz
  • Sachsen: Landesdirektionen
  • Sachsen-Anhalt: Landesämter für Verbraucherschutz
  • Schleswig-Holstein: Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
  • Thüringen: Landesämter für Verbraucherschutz

Direkte Kontaktdaten sind hier nachzulesen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen/aufsichtsbehoerden-fuer-elternzeit-und-kuendigungsschutz-informationen-der-laender-122304

Frühzeitig den Arbeitgeber informieren

Eltern sollten ihren Arbeitgeber frühzeitig über ihre Pläne informieren. Die Beantragung einer Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn erfolgen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, sich an die Personalabteilung oder eine zuständige Fachstelle wie die Elterngeldstelle zu wenden.

Wie kann der Betriebsrat oder Personalrat helfen?

Der Betriebsrat oder Personalrat kann eine wichtige Rolle bei der Beratung und Unterstützung von Arbeitnehmern spielen. Er kann helfen, Fragen zur Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten zu klären, auf die rechtlichen Rahmenbedingungen hinweisen und sich im Konfliktfall für die Interessen der Beschäftigten einsetzen. Zudem kann der Betriebsrat beratend tätig werden, wenn es um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zur Elternzeit oder die Absicherung gegen mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen geht.

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Stand der Informationen: März 2025

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