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Mit dem Jahreswechsel ändern sich auch wieder einige Dinge im Arbeits- und Sozialrecht. Wir informieren zu den wichtigsten Neuerungen.
Digitale Arbeitsverträge
Durch das Inkrafttreten des vierten Bürokratieentlastungspakets können Arbeitgeber künftig auch per E-Mail oder Messenger-Dienst Arbeitsverträge in digitaler Form abschließen und den Beschäftigten online bereitstellen. Zwar konnten Arbeitsverträge bisher auch schon mündlich oder digital geschlossen werden. Durch die Änderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) 2022 müssen wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich festgehalten und eigenhändig unterschrieben werden. Darauf kann nun verzichtet und stattdessen eine einfachere Textform genutzt werden.
Was ist jetzt neu? Die auf Grundlage von § 126b BGB zu dokumentierenden Vertragsbedingungen können als lesbare und unterschriftslose Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Eine, für einen Arbeitsvertrag notwendige Niederschrift (§ 2 NachwG) kann somit elektronisch (z. B. per E-Mail) übermittelt werden. Bedingung: Das Dokument muss für den Arbeitnehmer zugänglich sowie speicher- und druckbar sein. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer um einen Empfangsnachweis bitten.
Als Ausnahme der Neuregelung gelten hierbei die in § 2a Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Branchen wie z. B. das Bau- und Gaststättengewerbe, Spedition und Logistik, die Fleischwirtschaft oder die Bereiche des Wach- und Sicherheitsgewerbes.
Für Befristungen in Arbeitsverträgen gilt allerdings weiterhin die Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG.
Künftig in Textform möglich
Neben den genannten Arbeitsverträgen gibt es durch das Bürokratieentlastungsgesetz weitere Bereiche, in denen nun die weniger formelle Textform anstelle der bisher geforderten Schriftform (d.h. ohne eigenhändige Unterschrift) genügt. Dazu gehören Anträge zur Elternzeit, Regelaltersrenten-Befristung, Anträge auf Pflegezeit bzw. Familienpflegezeit. Hier reicht also eine E-Mail, SMS, Nachricht per Messenger-Dienst, PDF etc.
Bislang ist in § 109 Abs. 3 GewO die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen. Dies wird durch Art. 36 BEG IV geändert. Der Absatz 3 wird neu gefasst: „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden.“
Änderungen bei geringfügiger Beschäftigung
Einmalige und nicht regelmäßig zu erwartende Zahlungen wie Weihnachtsgeld führen nicht mehr automatisch zum Verlust des Minijob-Status. Die Bedingung dafür: Die Einkommensgrenze wird nur sporadisch und unvorhersehbar überschritten.
Außerdem erhöht sich die Geringfügigkeitsgrenze aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes von bisher 538 Euro auf 556 Euro monatlich.
Anstieg des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn steigt 2025 auf 12,82 Euro. Mit dem Mindestlohn sollen Beschäftigte vor Ausbeutung und Dumpinglöhnen geschützt werden. Er ist die absolute Untergrenze für die Vergütung von Arbeitsleistung in Deutschland.
Ausbildungsvergütung in der dualen Ausbildung
Für Auszubildende, welche 2025 eine duale Ausbildung beginnen, erhöht sich die monatliche Ausbildungsvergütung wie folgt:
- Ausbildungsjahr: 682 Euro (vorher 649 Euro)
- Ausbildungsjahr: 805 Euro (vorher 766 Euro)
- Ausbildungsjahr: 921 Euro (vorher 876 Euro)
- Ausbildungsjahr: 955 Euro (vorher 909 Euro)
Aushangpflichten im Arbeitsschutz
Ab 2025 können Arbeitgeber ihrer Pflicht, bestimmte Gesetzestexte, Behördenanschriften sowie Ausnahmebewilligungen zu Arbeits- und Pausenzeiten nach dem Arbeitszeitgesetz (§ 16 ArbZG) und dem Jugendarbeitsschutzgesetz (§§ 47, 48 JArbSchG) bereitzustellen, auch digital nachkommen. Ein physischer Aushang im Betrieb ist dann nicht mehr zwingend erforderlich, sofern die Informationen den Beschäftigten digital zugänglich gemacht werden.
Gefährdungsbeurteilung im Mutterschutz
Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Verpflichtung für Arbeitgeber, eine präventive Gefährdungsbeurteilung im Rahmen des Mutterschutzes (§ 10 Abs. 1 MuSchG) durchzuführen, wenn der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu; gegründet 2018 vom BMFSFJ) offizielle Vorgaben oder wissenschaftliche Empfehlungen veröffentlicht hat, welche eindeutig festlegen, dass schwangere oder stillende Frauen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben oder bestimmten Arbeitsbedingungen nicht ausgesetzt sein dürfen (§ 10 Abs. 1 S. 3 MuSchG n.F.).
Berufsvalidierung
Ab Januar 2025 haben Beschäftigte ohne abgeschlossene Berufsausbildung die Möglichkeit, ihre durch mehrjährige Berufserfahrung erworbenen Fähigkeiten offiziell feststellen und bescheinigen zu lassen. Diese Regelung ergibt sich aus der Änderung des Berufsbildungsgesetzes durch das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG). Dazu muss ein Antrag bei einer zuständigen Stelle, z. B. einer Handwerkskammer, eingereicht werden.
Voraussetzungen:
- Antragsteller muss mind. 25 Jahre alt sein
- Wohnsitz im Inland oder teilweise Ausübung der betreffenden Tätigkeit im Inland
- die betreffende Person arbeitet mind. das Eineinhalbfache der vorgeschriebenen Ausbildungszeit im Beruf
- die persönlichen Kompetenzen, Fähigkeiten und Erfahrungen sind vollständig vergleichbar mit dem Referenzberuf
Bei einem erfolgreichen Feststellungsverfahren wird dann ein öffentlich-rechtliches Zeugnis ausgestellt.
Auch Menschen mit Behinderung können hiervon profitieren. Für sie gelten erleichterte Voraussetzungen.
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