Fremdsprachiger Arbeitsvertrag Pflicht des Arbeitsnehmers

Vorsicht! Fremdsprachiger Arbeitsvertrag – Hier ist der Arbeitnehmer in der Pflicht!

Die Wirksamkeit eines Arbeitsvertrages wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass der potentielle Arbeitnehmer dieser Sprache nicht mächtig ist. Zu dieser Entscheidung gelangten die Richter des BAG mit Ihrem Urteil vom 19.03.2014.

Diesem Fall zugrunde lag ein Arbeitsverhältnis zwischen einer deutschen Spedition und einem portugiesischen LKW-Fahrer. Dieser war bis März 2011 bei der Spedition beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag enthielt eine Klausel, wonach Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis binnen 3 Monaten geltend gemacht werden müssten. Im April 2011 forderte er ausständige Lohnzahlungen aus Dezember 2010, sowie eine Reisekostenpauschale für Fahrten zwischen März 2010 und September 2010. Diese Forderung lehnte der Arbeitgeber mit Verweis auf die Klausel des Arbeitsvertrages ab. Dagegen legte der LKW-Fahrer Klage ein, denn er sei der deutschen Sprach nicht mächtig. Der Streitfall beschäftigte vorerst das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, welches die Forderung des LKW-Fahrers ablehnte.

Die Richter des BAG entschieden, dass das LAG möglicherweise zu Unrecht von der Anwendungen des deutschen Rechts ausgegangen war. Vorher müsse klar festgestellt werden, wo der Portugiese gewöhnlich seine Arbeit verrichtete. Somit wurde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und erneut an das LAG zurück verwiesen.

Das BAG stellte aber fest, dass die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass die Vertragspartner der Vertragssprache nicht mächtig sind. Es ist niemand dazu verpflichtet, den Arbeitsvertrag zu unterscheiben. Vielmehr sei es hier für den Arbeitnehmer zumutbar, sich eine Bedenkzeit oder eine Übersetzung zu erbitten oder selbst für eine Übersetzung zu Sorgen. Wird der Vertrag aber unterzeichnet, ohne den Inhalt aufgrund von Sprachbarrieren genau zu kennen, so ist dieses mit einer ungelesenen Unterzeichnung gleichzusetzen und gehe zu Lasten des Unterzeichners.

Ebenfalls sehen die Richter die im Einstellungsverfahren gewählte Sprache als unbeachtlich an. Ein Arbeitsvertrag müsse nicht in der Sprache verfasst sein, in welcher die Vertragsverhandlungen geführt wurden. Durch die Unterzeichnung des Vertrages einigen sich die Parteien stillschweigend auf eine Vertragssprache.

 

Quelle: BAG, Urteil vom 19.03.2014, 5 AZR 252/12 (B)