Musteraushang für Betriebsräte und Personalräte zum Thema Pausen, ArbZG

Fragen und Antworten zu Ruhepausen

Die meisten Arbeitnehmer/innen haben während ihrer Arbeitszeit eine oder mehrere Pausen. Diese sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt: Bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 bis 9 Stunden ist eine mindestens 30-minütige, bei mehr als 9 Stunden eine mindestens 45-minütige Ruhepause vorgeschrieben. Diese kann in Kurzpausen von jeweils min. 15 Minuten Länge aufgeteilt werden. Mehr als 6 Stunden am Stück darf übrigens niemand ohne Pause arbeiten (vgl. § 4 ArbZG).

Spezielle Anforderungen an Ruhepausen nach ArbZG


Die zeitliche Lage und Dauer der Pausen müssen spätestens bei Dienstbeginn feststehen. Sie müssen die Arbeitszeit tatsächlich unterbrechen, dürfen also nicht auf den Beginn oder das Ende der Arbeitszeit gelegt werden. Ferner müssen Pausen gänzlich frei von Arbeit sein. Dies schließt Arbeitsbereitschaft in Pausen aus: Arbeitnehmer/innen müssen in dieser Zeit nicht auf Abruf die Arbeit aufnehmen können.

Sind Ruhepausen zu bezahlen?


Nein!  Ruhepausen  zählen  nicht  zur  Arbeitszeit  und  sind  deshalb  auch  nicht  zu  vergüten.  Sie  müssen „herausgearbeitet“ werden. Arbeitnehmer/innen können aber frei bestimmen, wo und wie sie die Pause verbringen.

Gibt es Sonderregelungen für Jugendliche?


Ja! Über 15- bis 18-Jährige erhalten eine 30-minütige Pause bereits bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis 6 Stunden; bei mehr als 6 Stunden dann 60 Minuten. Außerdem dürfen Jugendliche nicht länger als 4,5 Stunden ohne Ruhepause beschäftigt werden.

Die wichtigsten Informationen für Arbeitnehmende als Aushang zum Download


Die Pause - Ein Miniurlaub? Inklusive Aushang für Betriebsräte und Personalräte

Diese Informationen finden Sie hier als Aushang kostenlos zum Download. Nutzbar als Aushang für das Schwarze Brett oder als PDF für die Verteilung via Intranet.

Download für Betriebsräte

Download für Personalräte

Stand der Informationen: Juni 2014

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