Gewerkschaftszugehörigkeit Abfrage durch Arbeitgeber zulässig? Entscheidung des BAG

Und? Welcher Gewerkschaft gehören Sie an?

Werden Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgefordert zu erklären, ob und welcher Gewerkschaft sie angehören, dann kann dies eine unzulässige Einschränkung der Koalitionsfreiheit der betroffenen Gewerkschaft nach Art. 9 Abs. 3 GG bedeuten. Ein allumfassender Unterlassungsantrag der Gewerkschaft hatte allerdings keinen Erfolg.

Zum Fall:

Die beklagte Arbeitgeberin gehört dem Arbeitgeberverband Bayern e.V. an. Klägerin des Verfahrens ist die Gewerkschaft der Lokomotivführer GDL, welche im Tarifstreit mit dem Arbeitgeberverband eine Urabstimmung über Streikmaßnahmen ankündigte.

Noch am gleichen Tag wurden die Arbeitnehmer durch die Beklagte unter Angabe von Name und Personalnummer dazu aufgefordert mitzuteilen, ob sie Mitglied der GDL sind.

Darin sah die GDL eine unzulässige Beeinträchtigung ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG, da die Arbeitgeberin explizit nur nach der Zugehörigkeit zur GDL und nicht zu anderen Gewerkschaften gefragt hatte. Es wurde beantragt, der Arbeitgeberin aufzugeben, es zu unterlassen, die in ihrem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer nach einer Mitgliedschaft in der GDL zu befragen. Das Arbeitsgericht gab dem Antrag statt, das LAG entsprach mit Einschränkungen. Das BAG wies den Antrag dagegen insgesamt ab.

Begründung:

Die Richter des BAG entschieden, dass eine Gewerkschaft gegen den Arbeitgeber keinen Anspruch auf Unterlassung zur Befragung der Arbeitnehmer nach deren Gewerkschaftszugehörigkeit hat.

Die Fragebogenaktion der Arbeitgeberin beeinträchtigt aber die Koalitionsfreiheit der GDL. Die geforderte Auskunft verschafft der Arbeitgeberin genaue Kenntnis vom Umfang und von der Verteilung des Mitgliederbestands der GDL in ihrem Betrieb. Sie zielt nach Art und Weise der Befragung während einer laufenden Tarifauseinandersetzung mit Streikandrohung darauf ab, den Verhandlungsdruck der GLD unter Zuhilfenahme der Mitglieder zu unterlaufen. Das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Interesse, die mit ver.di erzielte Tarifeinigung umzusetzen, rechtfertigt eine solche Befragung nicht.

Ein für alle denkbare Fallgestaltungen umfassender Unterlassungsantragt der GDL hatte aber aus deliktrechtlichen Gründen keinen Erfolg. Der Senat hatte daher nicht darüber zu befinden, ob in einem sogenannten tarifpluralen Betrieb grundsätzlich ein Fragerecht des Arbeitgebers nach der Gewerkschaftszugehörigkeit besteht oder nicht. Die weiteren Unterlassungsanträge der GDL waren aus verfahrensrechtlichen Gründen abzuweisen.

Quelle:

BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 1 AZR 257/13 noch nicht veröffentlicht
Pressemitteilung des BAG Nr. 62/14 lesen sie hier