Facebook Mitbestimmung Betriebsrat - aktuelle Urteile für Betriebsrat und Personalrat_Fotolia_46419069_S©-Sebastian-Duda---Fotolia

Facebook – Hier hat der Betriebsrat ein Mitspracherecht!

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Führt ein Unternehmen einen Facebookauftritt, welcher es den Besuchern der Seite gestattet, öffentliche Beiträge für alle sichtbar auf der Seite zu erstellen, so kann dies unter Umständen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates im Sinne § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG betreffen. So entschied das BGH mit seinem Beschluss vom 12.12.2016 – 1 ABR 7/15

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Der Fall: Öffentliche Kommentare zu Arbeitnehmern auf Facebook

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Eine Arbeitgeberin, herrschendes Unternehmen eines Konzerns, welcher Blutspendedienste betreibt, führt seit 2013 eine öffentliche Facebookseite (sog. Fanpage). Auf dieser Seite ist es den Besuchern erlaubt, öffentlich und für alle sichtbar, Beiträge zu schreiben. Diese Beiträge enthielten Äußerungen zum Verhalten von Arbeitnehmern mit namentlicher Erwähnung. Der Konzernbetriebsrat verwies daraufhin auf seine Mitbestimmungspflicht bei der Einrichtung und dem Betrieb der Fanpage.

Für den Betriebsrat stellt die Facebookseite mit den verschiedenen Auswertungsmöglichkeiten eine Art der Mitarbeiterüberwachung dar (Anmerkung der Redaktion:  Ein Nutzer kann sehen, wann andere Personen etwas geschrieben haben oder, wenn eine „Freundschaft“ besteht, sehen, wenn Personen online sind. Das heißt auch, dass daraus resultierend Rückschlüsse getroffen werden könnten, ob eine Person arbeitet oder gerade auf Facebook chattet. Denn oftmals ist nicht bekannt, dass bei der Nutzung von einer Facebook-App via Smartphone der „Online-Zustand“ dauerhaft erscheint).  Darüber hinaus sah der Betriebsrat in der Beitragsmöglichkeit ein weiteres Problem. Denn durch öffentliche Postings zum Verhalten und/oder der Leistung von Mitarbeitern wird ein erheblicher Überwachungsdruck erzeugt.

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Das Urteil: Postings zum Verhalten von Arbeitnehmern ermöglicht Überwachung durch den Arbeitgeber!

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Das BGH wiedersprach mit seinem Beschluss den Ansichten des LAG Düsseldorf und gab dem Betriebsrat teilweise Recht. Denn ein Seitenbetreiber hat in den Grundeinstellungen die Möglichkeit, Postings von Nutzern erst nach Freischaltung und Prüfung dieser Beiträge online zu stellen, bzw. diese Kommentarfunktion ganz zu entfernen. Bei dieser Einstellung habe der Betriebsrat ein Mitspracherecht. Denn wenn sich diese Kommentare auf die Leistung oder das Verhalten von Mitarbeitern beziehen, dann führt dies zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

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Nachzulesen: Pressemitteilung des BGH Nr. 64/16