Erstattung von Fortbildungskosten zählt nicht als Arbeitslohn

Erstattung von Fortbildungskosten zählt nicht als Arbeitslohn

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine Weiterbildung des Arbeitnehmers, so stellt dies keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar – so entschied das Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 09.08.2016.

Der Fall


Ein Unternehmer für Schwer- und Spezialtransporte hatte die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsmaßnahmen seiner Fahrer, wie tariflich festgehalten, übernommen. Das Finanzamt sah jedoch in dieser Zahlung einen steuerpflichtigen Arbeitslohn und nahm den Kläger (Arbeitgeber) für die entsprechenden Lohnsteuerbeträge in Haftung. Der Kläger argumentierte aber, dass diese Weiterbildungsmaßnahmen in seinem eigenbetrieblichen Interesse lagen.

Das Urteil


Das Finanzgericht Münster gab dem Kläger in vollem Umfang Recht und bestätigte, dass die Übernahme der Fortbildungskosten keinen Arbeitslohn darstellt, da der Kläger hieran ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse gehabt habe. Durch die Entsendung des Arbeitnehmers zur entsprechenden Maßnahme könne der Kläger sicherstellen, dass seine Fahrer ihr Wissen über das verkehrsgerechte Verhalten in Gefahren- und Unfallsituationen, über das sichere Be- und Entladen der Fahrzeuge und über kraftstoffsparendes Fahren vertriefen. Die Weiterbildungen dienten nicht nur der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr, sondern auch der Sicherstellung des reibungslosen Ablaufs und der Funktionsfähigkeit des Betriebs. Für das eigenbetriebliche Interesse spreche schließlich auch die tarifvertragliche Pflicht zur Kostenübernahme.

 

Urteil vom 09.08.2016 Finanzgericht Münster, 13 K 3218/13L, nachzulesen hier