Urteil

Einschlafen am Arbeitsplatz nicht immer ein Kündigungsgrund

Wer am Arbeitsplatz einschläft, dem kann eine ordentliche Kündigung drohen. Dem Arbeitgeber ist nicht zuzumuten, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit schläft, da dieser währenddessen nicht die Arbeitsleistung erbringt, für die er laut Arbeitsvertrag entlohnt wird. Nach einer vorausgegangenen Abmahnung folgt meist die fristlose Kündigung gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das es nicht immer so enden muss, zeigt das folgende Urteil des LAG Köln.

Der Klägerin war von der Deutschen Bahn gekündigt worden, weil sie bei der Arbeit eingeschlafen war und erst einige Stunden später die Arbeit wieder aufgenommen hatte. Die 30-Jährige Bordbistro-Mitarbeiterin hatte bereits am Morgen des fraglichen Tages gegenüber dem Zugchef und der Restaurantleitung über Unwohlsein geklagt, wollte sich jedoch nicht krankschreiben.

Nach kurzer Absprache mit ihrer Chefin begab sich die Frau in ein Kleinkindabteil um sich auszuruhen – bat aber darum, bei Bedarf gerufen zu werden. Schließlich wachte sie erst am Zielort wieder auf und arbeitete dann normal weiter. Knapp zwei Monate später wurde sie von der Deutschen Bahn entlassen.

Der Arbeitgeber wertete das Einschlafen als Arbeitsverweigerung und wies darauf hin, dass die Klägerin in der Vergangenheit bereits wegen Verschlafens abgemahnt worden war. Das Gericht ließ offen, ob die Mitarbeiterin eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hat, indem sie sich nicht krankschreiben ließ und im Abteil einschlief. Die Richter entschieden jedoch, das „Verschlafen“ und „Schlafen“ nicht dasselbe sind und wies die Kündigung als unverhältnismäßig ab. Selbst im Falle einer Pflichtverletzung hätte eine Abmahnung erfolgen müssen.

Gegen die Entscheidung kann noch Berufung beim LAG Köln eingelegt werden. Fraglich bleibt, wieso die Kollegen nicht einfach nach der offenbar kranken Frau gesehen haben.

Urteil vom 19.11.2014 – Aktenzeichen 7 Ca 2114/14