Urteil

Darf der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

In vielen Arbeitsverträgen findet sich zu dieser Frage bereits ein Verbot. Doch manche Arbeitnehmer wünschen sich dennoch einen Zweitjob – sei es aus finanziellen Gründen oder um ein zweites Hobby ausüben zu können. Daher stellt sich die Frage: Darf ein Arbeitgeber eine Nebentätigkeit überhaupt verbieten?

Die Antwort darauf ist so einfach wie kompliziert: Nein, grundsätzlich nicht. Die im Grundgesetz garantierte Handlungs- und Berufsfreiheit (Art.2 bzw. 12 GG) erlauben es zunächst, Nebentätigkeiten auszuüben. Eine entsprechende allgemeine Klausel im Arbeitsvertrag wäre entsprechend unwirksam.  Allerdings hat der Arbeitgeber in besonderen Fällen doch das Recht, eine Nebentätigkeit einzuschränken, etwa wenn:

  • der Arbeitnehmer sich aufgrund des Nebenjobs weniger auf seinen Hauptberuf konzentrieren kann/die Arbeitsleistung nachlässt,
  • eine Gefährdung der Erholung im Urlaub vorliegt,
  • die zulässige Arbeitshöchstzeit überschritten wird,
  • eine Tätigkeit für Wettbewerber ausgeübt wird oder
  • Haupt- und Nebenberuf grundsätzlich nicht vereinbar sind.

Wir empfehlen daher: Unabhängig davon, ob Ihr Arbeitsvertrag Klauseln zum Thema „Nebenjob“ enthält oder nicht – informieren Sie Ihren Arbeitgeber über geplante regelmäßige Nebentätigkeiten. So beugen Sie späterem Ärger vor. Außerdem ist es ratsam, vor Aufnahme eines Nebenjobs die steuerlichen Konsequenzen der anstehenden Mehreinnahmen  durchzurechnen. Denn möglicherweise verändert sich das Einkommen so, dass deutlich mehr Abgaben gezahlt werden müssten.

Quellen: http://www.refrago.de/Darf_ein_Arbeitgeber_eine_Nebentaetigkeit_verbieten.frage459.html;
http://www.nebenjob.de/ratgeber_nebenjobs/ratgeber_nebenjobs.html