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Arbeitsunfähigkeit – Muss ich am Personalgespräch teilnehmen?

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Ist ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit arbeitsunfähig, so muss er nicht zwingend zum Personalgespräch erscheinen, auch wenn dieser Termin durch den Arbeitgeber zur weiteren Klärung der Beschäftigungsmöglichkeit nach AU angeordnet wurde. So entschied das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 02.11.2016 – 10 AZR 596/15.

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Der Fall: Mehrmalige Einladung des Arbeitnehmers und darauffolgende Abmahnung nach Nichterscheinen durch Arbeitgeber

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Der Kläger war bei der Beklagten erst als Krankenpfleger und später – nach einer längeren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit – befristet bis zum 31.12.2013 als medizinischer Dokumentationsassistent beschäftigt. Während einer erneuten Arbeitsunfähigkeit von Nov. 2013 bis Feb. 2014 übersandte die Beklagte eine schriftliche Einladung „zur Klärung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit“ in Form eines Personalgespräches. Mit Hinweis auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit sagte der Kläger diesen Termin ab. Daraufhin erfolgte eine erneute Einladung durch die Beklagte, mit dem Hinweis, der Kläger habe die gesundheitlichen Hinderungsgründe durch Vorlage eines speziellen ärztlichen Attests nachzuweisen.  Auch an diesem Termin nahm der Kläger nicht teil. Mit Schreiben vom 18. Feb. 2014 mahnte die Beklagte den Kläger ab.

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Das Urteil: Keine Verpflichtung zum Erscheinen im Betrieb bei Arbeitsunfähigkeit

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Die Vorinstanzen bestätigten die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte ebenfalls keinen Erfolg. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Arbeitspflicht die Pflicht zur Teilnahme an einem vom Arbeitgeber angewiesenen Gespräch umfasst, dessen Gegenstand, Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleitung ist, wenn die Arbeitsbedingungen nicht anderweitig festgelegt sind (§ 106 Satz 1 GewO).

Da der Erkrankte aber seiner Arbeitspflicht während einer attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht nachkommen muss, ist er grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige mit der Hauptleistung unmittelbar verbundene Nebenpflichten zu erfüllen. Während der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber natürlich mit dem erkrankten Arbeitnehmer in einem angemessenen Zeitraum in Kontakt treten um mit ihm im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Möglichkeit der weiteren Beschäftigung nach der Arbeitsunfähigkeit zu klären, sofern es ein berechtigtes Interesse durch den Arbeitgeber gibt. Aber auch hier ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, im Betrieb des AG zu erscheinen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise aus betrieblichen Gründen unverzichtbar und der Arbeitnehmer ist dazu gesundheitlich in der Lage.

Im genannten Fall hatte die Beklagte es versäumt, die Unverzichtbarkeit des Erscheinens im Betrieb durch den Arbeitnehmer darzulegen. Somit muss der Kläger dieser Anordnung nicht nachkommen und die Abmahnung ist zu Unrecht erfolgt und muss aus der Personalakte entfernt werden.

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Nachzulesen: Pressemitteilung des BAG 59/16