Arbeitnehmerüberlassung – gelten die Gesetze auch für Schwestern des DRK?

Arbeitnehmerüberlassung – gelten die Gesetze auch für Schwestern des DRK?

Die bisherige Rechtsprechung des BAG sah in der Gestellung von DRK-Schwestern, welche aufgrund der Vereinsmitgliedschaft Arbeitsleistungen erbringen und mit der Schwesternschaft keinen Arbeitsvertrag geschlossen haben, keine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Nach Auffassung des BAG sind Vereinsmitglieder der DRK-Schwesternschaft keine Arbeitnehmer im Sinne des deutschen Arbeitnehmerbegriffs. Somit war die Gestellung von Vereinsmitgliedern auf unbestimmte Zeit und ohne Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung zulässig.

Dies hat sich nun nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes geändert.

Der Fall: Betriebsrat verweigter Zustimmung zur Einstellung


Eine Arbeitgeberin, Betreiberin eines Krankenhauses, beabsichtigte zum 1. Januar 2012 eine DRK-Schwester als Krankenschwester auf unbestimmte Zeit in ihrem Hause einzusetzen. Grundlage dafür ist ein Gestellungsvertrag, welcher mit dem DRK geschlossen ist. Der Betriebsrat verweigerte hier seine Zustimmung zur Einstellung nach § 99 BetrVG. Die Arbeitgeberin beantragte vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht die Zustimmung des Betriebsrates zu ersetze. Das BAG rief dazu den Gerichtshof der Europäischen Union an, um vorab zu klären, ob hier die Leiharbeitsrichtlinie Anwendung findet.

Die Entscheidung des EuGH


Der EuGH entschied, dass eine Überlassung von Arbeitnehmern im Sinne der Leiharbeitsrichtlinie auch bei Vereinen, welche keinen Erwerbszweck verfolgen, aber ein Gestellungsentgelt erhalten, was Personal- und Verwaltungskosten umfasst, vorliegen kann. Somit also auch bei der DRK-Schwesternschaft. Außerdem sei das Mitglied, welches hauptberuflich bei dem entleihenden Unternehmen Arbeitsleistungen erbringt, dafür als Gegenleistung eine Vergütung erhält und im Mitgliedsstaat aufgrund der erbrachten Arbeitsleistung geschützt ist, ein Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie.

Die Entscheidung des BAG


Mit Blick auf diese Entscheidung des EuGH hat das BAG den Antrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Der Betriebsrat habe die Zustimmung zu Recht verweigert, da es sich in diesem genannten Fall um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt. Denn die Richtlinien zur Arbeitnehmerüberlassung gelten, unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH, auch für Vereinsmitglieder, welche gegen Entgelt bei einem Dritten weisungsabhängig tätig sind und somit einen Schutz wie ein Arbeitnehmer genießen.

 

Quelle: BAG, Beschluss vom 21.02.2017,  1 ABR 62/12