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Deutliche Kennzeichnung der Schwerbehinderung notwendig!

Um den besonderen Schutz und die Förderung nach dem SGB IX in Anspruch zu nehmen, muss ein schwerbehinderter Mensch die Eigenschaft schwerbehindert zu sein, deutlich in der Bewerbung ausweisen. Es reicht dabei nicht aus, diese Information im Anhang oder unauffällig in den Unterlagen zu positionieren. Vielmehr muss es im Anschreiben oder an geeigneter Stelle im Lebenslauf deutlich hervorgehoben werden. Zudem muss eine solche Mitteilung bei jeder Bewerbung erfolgen. Zu diesem Schluss kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichtes in ihrem Urteil 8 AZR 759/13 vom 18.09.2014.

Der Kläger des zugrundeliegenden Falles hatte sich bei der Beklagten, Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes, im Jahr 2010 erstmalig auf eine Stelle beworben. Diese Bewerbung blieb trotz hinzugezogener Schwerbehindertenvertretung erfolglos.

Bei einer erneuten Bewerbung auf eine weitere Position bei der Beklagten, welche von einer anderen personalführenden Stelle als die erste Bewerbung bearbeitet wurde, erwähnte der Kläger seine Schwerbehinderung weder im Anschreiben noch im Lebenslauf. Vielmehr fügte er der Bewerbung eine Vielzahl von Anlageblättern und als Seite 24 eine Fotokopie seines Schwerbehindertenausweises bei. Auch diese Bewerbung scheiterte und der Kläger forderte eine Entschädigung, weil er sich wegen seiner Schwerbehinderung als benachteiligt sah. Die Beklagte hätte ihn auf jeden Fall zum Vorstellungsgespräch einladen müssen.

Anders als die Vorinstanz des Landesarbeitsgerichts Köln wies das Bundesarbeitsgericht die Klage zurück. Der Kläger hätte in seinem Bewerbungsanschreiben oder im Lebenslauf an geeigneter Stelle seine Schwerbehinderung deutlich hervorheben müssen. Unauffällige Informationen oder eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises sind nicht ausreichend. Ebenso muss die Schwerbehinderung bei jeder Bewerbung angegeben werden. Denn entscheidend dabei ist die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des SGB IX zum Bewerbungszeitpunkt und nicht zu einem früheren Zeitpunkt. Ein weiteres Argument hierbei ist, laut BAG, das Datenschutzrecht. Dabei liegt es in der Entscheidung des schwerbehinderten Menschen, ob er seine Schwerbehinderung bei der Bewerbung nach SGB IX berücksichtig haben will oder nicht.

 

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. September 2014, 8 AZR 759/13